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Die Niederlassungen, die dem Endverbraucher Lebensmittel verkaufen oder liefern (B2C) , sind dazu verpflichtet, die von der FASNK ausgestellten Genehmigungen (oder Registrierungen) an einem für den Verbraucher leicht sichtbaren und
von außen zugänglichen Ort anzubringen. Letzterer kann so auf einfache Art und Weise feststellen, dass die Niederlassung über die notwendige Genehmigung
(oder Registrierung)
verfügt.
Außerdem kann der Verbraucher aus dem Plakat die Angaben der Kontaktstelle entnehmen, an die er seine Fragen und Beschwerden richten kann.
Die Verpflichtung gilt für alle Geschäfte, die Lebensmittel sofort an den Endverbraucher verkaufen oder liefern, miteinbegriffen der ambulante Einzelhandel, einige Produzenten auf dem Bauernhof,… Die Verpflichtung gilt nicht für die Ausgabe von Lebensmitteln an den Endverbraucher über einen Automaten.
Seit Anfang 2017 wird dem Anbieter freigestellt, das Plakat über die Online-Anwendung Foodweb selbst auszudrucken. Der Anbieter kann seine Genehmigung oder Registrierung mit oder ohne Vermerk vom Inspektionsergebnis ausdrucken. Falls der Anbieter seine Genehmigung oder Registrierung mit Vermerk vom Inspektionsergebnis ausdruckt, verpflichtet er sich dazu, das Plakat auf dem neuesten Stand zu halten und bei einem neuen Inspektionsergebnis zu ersetzen. Es gibt keine Pflicht, das Inspektionsergebnis anzubringen.
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K.E. vom 16/01/2006 (B.S. 02/03/2006 - deutsche Übersetzung vom 24.08.2006) zur Festlegung der Modalitäten der von der FASNK ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen und modifiziert einige Bestimmungen bezüglich der Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen.
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Kann der Anbieter die Sprache des Plakates auswählens (PDF) |
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Muster eines Plakates:
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