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Achtung : Die deutsche Fassung der Website der Föderalagentur enthält nur einen Teil der Informationen, die in der französischen oder niederländischen Fassung verfÜgbar sind.



 


FAQ "Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen"


 
1.
Jagd, Fischerei (Angeln), Sammeln von Wildfrüchten
2.
Fischbetriebe
3.
Tiertransporte
4.
Tourismus auf dem Bauernhof
5.
Organisation von Wettveranstaltungen, Trödelmärkten, Märkten, Konzerten, … auf denen Nahrungsmittel zum Verkauf angeboten werden.
6.
7.
8.
9.
Nihil

10.

Imker
11.
Produzenten von Saatkartoffeln
12.
Vorherige Vorweisung der Anlagepläne für eine Zustimmung
13.
Traders
14.
Produzenten von Nahrungsmittelzusätzen
15.
Produzenten und Importeure von Kontaktmaterialien
16.
Müssen Betriebe, die Nahrungsmittel tierischen Ursprungs bei Raumtemperatur lagern, zugelassen sein?
17.
Müssen Betriebe, die tiefegekühlte oder gekühlte Nahrungsmittel tierischen Ursprungs lagern (Kühllagerung) zugelassen sein?
18.
Müssen Betriebe, die zusammengesetzte Produkte herstellen, die Produkte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind, zugelassen werden?
19.
Müssen die Betriebe, die eine Genehmigung für eine begrenzte Dauer besitzen (vorher allgemeine Inspektion der Nahrungsmittel) eine neue Anfrage einreichen für eine Genehmigung für das Ende des vorgesehenen Datums?
20.
Muss man bei der FASNK gemeldet sein, wenn man nur gelegentlich Lebensmittel herstellt und/oder verkauft?
21.
Müssen die Unternehmen, die Seminare, Schulungen, Versammlungen anbieten oder die ihre Räume für diesen Zweck zur Verfügung stellen und die ein Catering-Unternehmen oder einen Traiteur für Mahlzeiten bestellen, sich registrieren lassen und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen?
22.
Müssen Transporteure, die ausschließlich als Diensteanbieter im Namen eines Anbieters auftreten, sich ebenfalls registrieren lassen?
23.
Muss eine Holzsägerei, jedes andere Unternehmen, das Holz verarbeitet und ein Holzhandel (miteinbegriffen Import und Export) registriert sein ?
24.
Muss für Aktivitäten, die im Rahmen von Animationen auf Spielplätzen/Jugendlagern während der Schulferien organisiert werden, eine Registrierung oder eine Genehmigung beantragt werden?
25.
Milchautomat
26.
Sind die Verarbeiter von Dung oder Gülle Anbieter, die unter die Kontrolle der FASNK fallen und müssen sie folglich eine Abgabe leisten?
27.
Handel mit Getreide
28.
Pferde
29.

Gartenbauunternehmer

30.

Müssen die Kinderkrippen, die sich auf das Aufwärmen von Fläschchen und/oder Gläschen begrenzen, über eine Registrierung oder Genehmigung verfügen ?

31. Muss eine Niederlassungseinheit des Verarbeitungssektors, welche Produkte direkt an ihr Personal verkauft, diese Tätigkeit des Einzelhandels der Agentur melden?
32. Muss eine Niederlassungseinheit des Verarbeitungssektors, die ihre Produkte auch direkt an die Verbraucher verkauft, diese Tätigkeit des Einzelhandels der Agentur melden?
33. In welchem Fall muss ein Anbieter im Sektor B2B, der Lebensmittel tierischen und pflanzlichen Ursprungs in einer einzelnen Verkaufsstelle in den Handel bringt, eine Zulassung besitzen?
34. Müssen Personen, die zusammen in Gruppen kochen, bei der FASNK registriert sein?
35. Müssen die Organisatoren von Kochkursen, die in einer Gruppe zusammen kochen, bei der FASNK registriert sein?
36. Müssen Personen, die sich zum Wohnsitz anderer Menschen begeben, um dort zu kochen, bei der FASNK registriert sein?
37. Müssen Jugendorganisationen für das Jahr oder für ein Lager bei der FASNK registriert sein?
38.

Welche Tätigkeiten muss ein Eishersteller erklären?

39. Müssen die Niederlassungen, die eine Zulassung für die Verarbeitung von ,,Fleisch 1.1.5., 1.2.1.'', ,,Produkte auf Fischbasis 3.4., 3.5.'' oder ,,Milchprodukte 4.1.'' besitzen, ebenfalls eine zusätzliche spezifische Zulassung besitzen, falls sie rohe Eier (5.3.) und /oder Rohmilch (4.3.) verwenden?

40.

Muss ein Einzelhandel, der Heißgetränke- und/oder Kaltgetränkeeautomaten für seine Kunden zur Verfügung stellt, eine Horeca-Tätigkeit bei der Agentur melden?
41. Muss ein Anbieter, der Rohmilch direkt in einem landwirtschaftlichen Unternehmen kauft, der Agentur diese spezifische Tätigkeit  melden?
42. Welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen, die Lebensmittel herstellen und ihrem Personal (und Besuchern) zum Verzehr anbieten?
43. Muss der Agentur die Anwesenheit einer ''Metzgereiabteilung' in einem Einzelhandel (Supermarkt, kleiner Supermarkt, Lebensmittelgeschäft) gemeldet werden?
44.

Wer muss über eine Genehmigung/Zulassung verfügen, um eine mobile Einrichtung zu gebrauchen?

45.

Welches sind die einzuhaltenden Bedingungen, um eine gemeinsame Infrastruktur benutzen zu können?

46. Sind die Schulen oder eine Kindertagesstätte in folgendem Fall registrierungs- oder genehmigungspflichtig: Verteilung von Obst und Keksen an die Kinder oder Schulkinder zwischen den Mahlzeiten?
47. Soll ein Betreiber eines B&B, einer Ferienwohnung oder einer Ferienunterkunft, der seinen Gästen Lebensmittel anbietet, über eine Registrierung oder eine Genehmigung verfügen?
48. Müssen die Plattformen, die den Transport von Mahlzeiten von Restaurants zu Verbrauchern übernehmen, bei der FASNK registriert sein?
49. Darf ein Metzger mit seiner Genehmigung für seine Tätigkeit als Metzger einen Schlachtkörper für Dritte zerlegen (Dienstleistungserbringung)?
50. Warum kann die Tätigkeit des Zerlegens für einen Dritten nicht unter die Regel "300%, 80km" fallen ?
51. Besteht die Möglichkeit einer Zwischenlösung zwischen einer Genehmigung und einer Zulassung?
52. Kann ein Metzger bei einem anderen Metzger für Rechnung dieses zweiten Metzgers zerlegen?
53. Darf ein Metzger sein Fleisch in einer zugelassenen Niederlassung verarbeiten lassen?
54. Darf ein Metzger Schlachtkörper befördern?
55. Darf ein Viehhalter ein Tier in einem zugelassenen Schlachthof schlachten lassen, wenn das Fleisch für den Verkauf an den Endverbraucher auf dem Bauernhof bestimmt ist? Auf wessen Namen muss das für den Verkauf bestimmte Tier geschlachtet werden?
56. Welche Tätigkeit muss ein Anbieter, der Mehl für den Direktverkauf an den Verbraucher mahlt, anmelden?
57. Welche Tätigkeit muss ein Betreiber, der Bier für den Direktverkauf an den Verbraucher braut, anmelden?
58 Muss eine Person, die ihre Materialien/Infrastruktur nutzt, um einen Arbeitsschritt im Zusammenhang mit einer Tätigkeit mit von dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs vorzunehmen, bei der FASNK gemeldet sein?
59 Müssen Unternehmen, die Verkostungstests (sensorische Prüfungen) organisieren, bei der FASNK registriert sein?


  1. Jagd, Fischerei (Angeln), Sammeln von Wildfrüchten

Die Jäger, Fischer und Sammler von Wildfrüchten, die ihre Erzeugnisse nur für private Bedürfnisse benutzen und für ihre Familie oder die kleine Mengen direkt an den Endverbraucher liefern, müssen nicht bei der FASNK registriert werden. Wenn sie ihre Produkte jedoch an Verarbeitungs- oder Verteilungsbetriebe liefern, müssen sie sich vorher bei der FASNK registrieren lassen.

   
2. Fischbetriebe

Einige Fischbetriebe müssen eine Zulassung der FASNK haben. Dabei handelt es sich um Fischbetriebe, die den europäischen Bedingungen entsprechen und den Status Seuchenfreiheit besitzen ( Krankheiten der Liste II des Anhangs A der Verordnung 91/67/EWG. ) Für die anderen Fischbetriebe reicht eine Registrierung aus. Die Betreiber von Fischweihern (Angeln) sind hingegen von einer Registrierung befreit.

   
3. Tiertransporte

Im Prinzip muss jeder Anbieter (der Organisator des Transports) eine Genehmigung für den Transport von Tieren besitzen und eine Zulassung für das Fahrzeug welches als Transportmittel dient, besitzen.

Ausnahmen bilden :
- ein landwirtschaftlicher Erzeuger transportiert seine eigenen Tiere mit Hilfe landwirtschaftlicher Fahrzeuge oder mit seinen eigenen Transportmitteln im Rahmen der Betriebsverwaltung ;
- Der gewerbliche Transport seiner eigenen Tiere mit seinen eigenen Transportmitteln, wenn er nicht mehr als 50 km von seinem landwirtschaftlichen Betrieb entfernt ist. In diesem Fall kann der landwirtschaftliche Produzent Tiere, die sein Eigentum sind oder für die er verantwortlich ist, transportieren ohne vorher eine Genehmigung zu besitzen und ohne dass das Fahrzeug zu diesem Zweck zugelassen wird. Natürlich müssen die Regeln zur Einhaltung des Wohlbefindens der Tiere streng eingehalten werden und das Fahrzeug (z.b. für den Transport in den Schlachthof) muss denselben Regeln entsprechen die beim gewerblichen Transport bestehen, was die Reinigung und Desinfektion betrifft.

   
4. Tourismus auf dem Bauernhof

Die landwirtschaftlichen Betreiber, die Gästezimmer mit kleinem Frühstück anbieten, brauchen keine Genehmigung mehr. Sie müssen jedoch bei der FASNK registriert werden. Wenn sie jedoch andere Mahlzeiten als ein kleines Frühstück zubereiten und/oder den Gästen im Rahmen des Tourismus auf dem Bauernhof anbieten, muss der landwirtschaftliche Betrieb eine passende Genehmigung besitzen.

   
5. Organisation von Wettveranstaltungen, Trödelmärkten, Märkten, Konzerten, … auf denen Nahrungsmittel zum Verkauf angeboten werden.

Die Organisatoren solcher Veranstaltungen, auf denen ein oder mehrere Anbieter ihre Nahrungsmittel auf einer begrenzten Fläche zum Verkauf anbieten, müssen zu diesem Zweck nicht über eine Genehmigung oder Zulassung verfügen. Sie müssen sich auch nicht für die Organisation solcher Veranstaltungen registrieren lassen. Die Besitzer eines Stands oder einzelne Verkäufer müssen in diesem Fall eine Zulassung oder eine Genehmigung besitzen.

   
6. Viehmärkte, Tierwettbewerbe, Tierausstellungen

Die Viehmärkte werden als Sammelorte angesehen und müssen von der FASNK zugelassen werden. Eine Zulassung wird für die Sammelstellen von landwirtschaftlichen Tieren (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Zuchtwild) verlangt: - für gewerbliche Zwecke organisiert – oder für Ansammlungen, die nicht zu kommerziellen Zwecken organisiert werden und länger als 12 Stunden dauern. Nach Fall wird eine Zulassung für eine unbestimmte Dauer oder für die Dauer der Veranstaltung ausgestellt. Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Ausstellung einer Genehmigung für:
- eine Ansammlung von allen anderen Tierarten, die oben erwähnt werden (Geflügel, Vögel, Kaninchen,...)
- Ansammlungen von landwirtschaftlichen Tieren (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Zuchtwild), die nicht zu gewerblichen Zwecken organisiert werden und nicht länger als 12 Stunden dauern. Im letzten Fall bestimmt der Bürgermeister einen zugelassenen Tierarzt, um die Überwachung auszuführen.

   
7. Grenzinspektionsposten

Die Grenzinspektionsposten müssen ordnungsgemäß zugelassen werden, aber sie gehören nicht zum Anwendungsbereich dieses Erlasses. In diesem Fall sieht das Verfahren folgendermaßen aus: der Besitzer (oft eine Hafenniederlassung, ein Flughafenbetreiber oder eine Gruppe Anbieter) muss der FASNK einen Anlageplan vorlegen, dann bewertet die FASNK diesen Plan und genehmigt ihn gegebenenfalls. Die FASNK informiert die zuständigen Dienste der EU, die dann ihre Zulassung ausstellen.
Man unterscheidet die Inspektionszentren für den Import, die von der FASNK zugelassen werden müssen und über die die FASNK die EU informiert. Die Inspektionszentren hängen von einem zugelassenen Grenzinspektionsposten ab, befinden sich aber im allgemeinen irgendwo anders und befassen sich eher mit Kontrollen des Imports von bestimmten Produkten.

   
8. Produzentenvereinigungen für die Pflanzenproduktion

Die Produzentenvereinigungen sind Gruppierungen von Primärproduzenten von pflanzlichen Produkten, die unter gewissen Bedingungen der zuständigen Mitgliedsstaaten zugelassen werden können. Diese Vereinigungen gehören nicht in den Anwendungsbereich dieses Erlasses, sind aber ordnungsgemäß von der FASNK zugelassen für die Aspekte, die in die Zuständigkeit der Kontrolle durch die FASNK fallen. Die Modalitäten sowie ihre Bedingungen sind in einer spezifischen Regelung festgehalten. Die einzelnen Produzenten, die Mitglieder einer Produzentenvereinigung sind, müssen sich außerdem in diesem Fall registrieren lassen oder eine Genehmigung oder Zulassung besitzen.

   
9. Nihil

   
10. Imker


Die Besitzer von Bienen müssen sich bei der FASNK registrieren lassen. Diese Verpflichtung gilt für alle Imker und ist unabhängig von der Zahlung einer Abgabe für die besondere Regelungen angewendet werden.


   
11. Produzenten von Saatkartoffeln


Die Saatkartoffeln benötigen einen Pflanzenpass, um in den Handel zu gelangen. Die Pflanzenproduzenten müssen wie alle Produzenten von pflanzlichem Material einen Pflanzenpass besitzen und von der FASNK zugelassen werden, (K.E. Zulassungen, Genehmigungen, Registrierungen, Anhang II, pt. 17 Pflanzensektor –Pflanzenpass), obwohl die Pflanzenkontrollen für Saatkartoffeln auf die Regionen übertragen sind und diese auch die Kontrollen für die Zertifizierung dieser Pflanzen durchführen.


   
12. Vorherige Vorweisung der Anlagepläne für eine Zustimmung


In Schlachthöfen und ähnlichen Niederlassungen war es bis jetzt erlaubt die Anlagepläne vorher vorzulegen. Der Erlass hat diese Möglichkeit für alle Niederlassungen erweitert, die Anforderungen im Bereich Infrastruktur erfüllen müssen, um eine Genehmigung oder Zulassung zu erhalten. Daher kann ein Anlageplan vor der Durchführung wichtiger Infrastrukturarbeiten für eine Zustimmung vorgelegt werden. Die Einführung hat daher nichts zutun mit der Anfrage für die Erteilung einer Zulassung oder einer Genehmigung. Sie gibt dem Anbieter die Möglichkeit die Meinung und die Bemerkungen der FASNK zu berücksichtigen, bevor die Arbeiten zur Infrastruktur durchgeführt werden. Dies kann dazu beitragen, dass lange, vermeidbare und teure Infrastrukturanpassungen vermieden werden.


   
13. Traders

Der K.E. vom 04.12.1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt werden, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, sah eine ,,Genehmigung’’ für die Anbieter voraus, die nur gewerbliche Tätigkeiten ausübten ohne zu diesem Zwecke die geringste Ausrüstung der Infrastruktur zu besitzen.
Diese Verpflichtung wurde durch den K.E. vom 03.08.2012, der den K.E. vom 16.01.2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen abändert, gelockert. Diese Anbieter unterliegen nun einer Registrierung.

   
14. Produzenten von Nahrungsmittelzusätzen

„Lebensmittel“ wird als jede Substanz oder Produkt, ob verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, definiert, von der oder dem angenommen oder aus vernünftigen Gründen erwartet wird, als Nahrung vom Menschen aufgenommen zu werden. Daher muss jeder Anbieter, der solche Substanzen herstellt, verarbeitet oder verteilt oder produziert eine Genehmigung der FASNK besitzen.

   
15. Produzenten und Importeure von Kontaktmaterialien


Die Produzenten von Verpackungsmaterialien, die in Kontakt mit den Nahrungsmitteln kommen, müssen sich bei der FASNK registrieren lassen. Diese Verpflichtung gilt für Importeure von leeren Verpackungen aus Drittländern.

   
16. Müssen Betriebe, die Nahrungsmittel tierischen Ursprungs bei Raumtemperatur lagern, zugelassen sein?

Nein, diese Betriebe müssen nur über eine Genehmigung verfügen.

   
17. Müssen Betriebe, die tiefegekühlte oder gekühlte Nahrungsmittel tierischen Ursprungs lagern (Kühllagerung) zugelassen sein?


Diese Betriebe müssen nicht zugelassen sein, wenn ihre Tätigkeiten sich auf die Lagerung und den Transport begrenzen und wenn sie ausschließlich den Einzelhandel beliefern. Eine Genehmigung reicht aus. (z.B. die Großhändler und Plattformen der Verteilung für Supermärkte. Diese Betriebe müssen zugelassen sein für Tierkühllagerung, wenn sie an zugelassene Betriebe liefern.


   
18. Müssen Betriebe, die zusammengesetzte Produkte herstellen, die Produkte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind, zugelassen werden?


Für die Mischung von verarbeiteten Produkten pflanzlichen und tierischen Ursprungs und die vorherige Verarbeitung dieser zusammengesetzten Produkte, ist eine Zulassung nicht nötig; eine Genehmigung reicht aus. Einige Beispiele: die Konservierung von Produkten basierend auf Gemüse und verarbeitetem Fleisch, die Herstellung von Suppe mit Fleischextrakten, die Herstellung von Pizza mit Schinken, die Herstellung von Garnelenkroketten mithilfe von vorgekochten Garnelen,... Für die Mischung von verarbeiteten Produkten pflanzlichen und tierischen Ursprungs, die dann so auf den Markt gelangen, ist eine Zulassung nicht erforderlich; Eine Genehmigung reicht aus. Einige Beispiele: Brötchen mit Schinken oder Käse, mit Milchpuder hergestelltes Sahneeis, Backwaren,... Für die Mischung von nicht verarbeiteten Produkten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und die vorherige Verarbeitung dieser zusammengesetzten Produkte ist eine Zulassung erforderlich. Einige Beispiele: die Herstellung von Gemüse- und rohen Fleischkonserven, die Herstellung von Eis mit Rohmilch, ... Für die Mischung von nicht verarbeiteten Produkten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die dann so auf den Markt gelangen, ist eine Zulassung erforderlich. Ein Beispiel: die Mischung von rohem Fleisch oder Fisch mit Gemüse.


   
19. Müssen die Betriebe, die eine Genehmigung für eine begrenzte Dauer besitzen (vorher allgemeine Inspektion der Nahrungsmittel) eine neue Anfrage einreichen für eine Genehmigung für das Ende des vorgesehenen Datums?

Alle Genehmigungen dieser Art, die am 01.01.2006 gelten, sind automatisch in Genehmigungen unbegrenzter Dauer umgewandelt worden. Daher muss keine neue Anfrage eingereicht werden für die Frist.


   
20. Muss man bei der FASNK gemeldet sein, wenn man nur gelegentlich Lebensmittel herstellt und/oder verkauft?


In Artikel 2 § 2 Punkt 1 ist bestimmt, dass die verpflichtende Registrierung, Genehmigung oder Zulassung nicht gilt für: „Anbieter, die ohne Gewinnerzielungsabsicht oder im allgemeinen Interesse handeln als Vereinigungen und Organisationen, die eine Tätigkeit ausschließlich im Interesse ihrer Vereinigung beziehungsweise Organisation höchstens fünfmal pro Jahr und für eine Gesamtdauer von höchstens zehn Tagen ausüben“.

Es muss sich also
- um Vereinigungen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Tätigkeit selbst sehr wohl gewinnbringend sein kann, und
- höchstens 5 Tätigkeiten mit einer Gesamtdauer von höchstens 10 Tagen pro Jahr handeln.

In allen anderen Fällen muss je nach Fall eine Registrierung, Genehmigung oder Zulassung beantragt werden.


   
21. Müssen die Unternehmen, die Seminare, Schulungen, Versammlungen anbieten oder die ihre Räume für diesen Zweck zur Verfügung stellen und die ein Catering-Unternehmen oder einen Traiteur für Mahlzeiten bestellen, sich registrieren lassen und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen?

Wenn der Besitzer oder Betreiber dieser Räume auf die eine oder andere Art und Weise bei der Verpackung, Lagerung, dem Transport, dem Verkauf oder der Lieferung dieser Mahlzeiten beteiligt ist, muss er effektiv eine Genehmigung besitzen. Wenn der Besitzer oder Betreiber jedoch ausschließlich dem Traiteur oder dem Catering-Unternehmen seine Infrastruktur oder seine Ausrüstung zur Verfügung stellt, wird weder eine Genehmigung noch eine Registrierung verlangt. Der Traiteur oder das Catering-Unternehmen muss aber über eine gültige Genehmigung verfügen. Die Traiteure und Catering-Unternehmen, die die Infrastruktur und die Ausrüstung Dritter benutzten, müssen diesen Aspekt in ihrem Eigenkontrollsystem. berücksichtigen.

   
22. Müssen Transporteure, die ausschließlich als Diensteanbieter im Namen eines Anbieters auftreten, sich ebenfalls registrieren lassen?

Die Transportfirma oder der Anbieter als Eigentümer des Containers oder des Anhängers, bleibt verantwortlich für den transportierten Produkt, außer wenn der schriftliche Vertrag zwischen dem Traktionär und der Transportfirma oder dem Anbieter als Eigentümer des Containers oder des Anhängers, ausdrücklich den Gegenteil festlegt. Falls der Vertrag die Zuständigkeit für das Produkt an den Traktionär zuweist (z.B. für den gekühlten Transport, den Transport von Tieren, usw.), muss der Traktionär bei der FASNK registriert sein.


   
23. Muss eine Holzsägerei, jedes andere Unternehmen, das Holz verarbeitet und ein Holzhandel (miteinbegriffen Import und Export) registriert sein ?

Diese Unternehmen müssen nicht registriert sein außer wenn:
- sie gewisses Platanus Holz verarbeiten, welches einen Pflanzenpass benötigt (siehe K.E. vom 10.08.2005, Anhang V A.I. Punkt 1.7): in diesem Fall müssen sie eine Zulassung für die Ausstellung des Pflanzenpass beantragen;
- sie produzieren oder behandeln Holz für Verpackungen, die den ISPM15 (NIMP 15) entsprechen;
-  Exporteure: wenn sie Produkte in ein Importland exportieren, welches ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt;
- Importeure: wenn sie Produkte importieren, die beim Eingang auf europäisches Territorium einer Pflanzengesundheitskontrolle unterzogen werden müssen.

   
24. Muss eine Registrierung oder eine Genehmigung angefragt werden für Aktivitäten, die auf Spielplätzen während den Schulferien organisiert werden?

Bei für Kinder oder Jugendliche organisierten Aktivitäten, wie Ferienveranstaltungen und Sprachcamps sowie Sportlagern, die während der Schulferien abgehalten werden, ist keine Registrierung bei der FASNK erforderlich, sofern nur Getränke und Snacks (z.B. Früchte oder Plätzchen) angeboten werden und es folglich keiner Zubereitung bedarf. Nichtsdestotrotz müssen die Organisatoren immer alle nötigen Vorkehrungen in Bezug auf die Hygiene treffen, da junge Kinder eine besonders anfällige Bevölkerungsgruppe für lebensmittelbedingte Erkrankungen darstellen. Es muss daher besonders auf die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Lebensmittel (z.B.: Kühlung bei der richtigen Temperatur) und die persönliche Hygiene (wie das Händewaschen) geachtet werden. Siehe auch die Frage 37.

   
25. Milchautomat

Wird ein Milchautomat aufgestellt (z.B. auf dem Hof, im Zentrum eines Dorfes oder einer Stadt usw.), muss für diese Tätigkeit zuvor eine Genehmigung vonseiten der FASNK ausgestellt worden sein. Es ist jedoch möglich, dass die Tätigkeit „Milchautomat“ implizit durch eine bereits ausgestellte Registrierung beziehungsweise Genehmigung abgedeckt ist (z.B. Bauernhof - Milchproduktion („ferme - production de lait“), Bauernhof - landwirtschaftliche Milcherzeugnisse („ferme - produits fermiers laitiers“) usw.). In dem vorliegenden Fall ist eine spezifische Genehmigung daher nicht erforderlich. Sie können sich gerne die Tätigkeitsblätter ansehen, um sicherzugehen: http://www.favv.be/agrements/activites/fiches.

   
26. Sind die Verarbeiter von Dung oder Gülle Anbieter, die unter die Kontrolle der FASNK fallen und müssen sie folglich eine Abgabe leisten?

Wenn ein Verarbeiter von Dung oder Gülle ein Hersteller von Düngemittel, Bodenverbesserer, Kultursubstraten, Klärschlamm oder jedem andere Produkt ist, was eine besondere Wirkung hat, um die Pflanzenproduktion zu verbessern, wie im K.E. vom 7. Januar 1998 bezüglich des Handels mit Düngemitteln, Bodenverbesserer, Kultursubstraten und Klärschlamm definiert, fällt er in die Zuständigkeit der FASNK und muss Abgaben im Rahmen der K.E. vom 10.11.2005 über Abgaben entrichten. Wenn mehr als ein Tätigkeitensektor in der Niederlassungseinheit besteht, wird nur die variable Abgabe für die wirtschaftlich wichtigste Tätigkeit bezahlt. In der Praxis: der oben genannte Anbieter übt wahrscheinlich die Primärproduktion als Haupttätigkeit aus und muss nur für diese Tätigkeit eine variable Abgabe bezahlen.


Die Verarbeiter von Dung oder Gülle dürfen nur die Produkte in Anhang I des oben genannten K.E. als Düngemittel, Bodenverbesserer oder Kultursubstrate verkaufen und die Produkte mit einer Ausnahme des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der Umwelt (https://portal.health.fgov.be > Environnement > Substances chimiques > Engrais).

Der K.E. vom 07.01.1998 ist nicht anwendbar auf Nährstoffe oder Kultursubstrate, die aus natürlichen Ressourcen vom Bauernhof stammen unter der Bedingung dass sie in ihrem natürlichen Zustand verkauft werden. Nicht behandelter Dung oder Gülle, der physisch getrennte Dung oder Gülle und der getrocknete Dung mittels Innenluft vom Stall werden als natürliche Erzeugnisse des Bauernhofes angesehen.
Diese Produkte dürfen jedoch keine toxischen oder schädlichen Stoffe oder Schadorganismen in einer Menge enthalten, die einen ungünstigen Einfluss auf die Böden, die Kulturen oder die Gesundheit der Menschen und Tiere haben könnten, wenn diese Produkte in normalen und vernünftigen Dosen angewendet werden.

Für den letzten Aspekt ist die FASNK als Kontrollorgan zuständig. Ein Verarbeiter von Dung und Gülle, der dieser Ausnahme entspricht, braucht keine Abgabe zu leisten.

Ein Verarbeiter von Dung oder Gülle, der der obengenannten Ausnahme nicht entspricht, muss eine Zulassung im Rahmen des K.E. vom 16.01.2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der FASNK ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen besitzen.

Beispiele :

-Ein Verarbeiter von Dung oder Gülle, der über eine Ausnahme des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für den Verkauf von Düngemittel, Bodenverbesserern verfügt, wird von der FASNK kontrolliert. Daher muss er eine variable Abgabe leisten, wenn seine Haupttätigkeit die wirtschaftlich wichtigste ist und braucht eine Zulassung der FASNK.
- Ein Hersteller von getrocknetem Dung ( wenn der Dung thermisch getrocknet ist): der getrocknete Dung befindet sich im Anhang 1, Kapitel III A des K.E. vom 07.01.1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern, Kultursubstraten und Klärschlamm. Der Verarbeiter wird von der FASNK kontrolliert. Daher muss er eine variable Abgabe leisten, wenn seine Haupttätigkeit die wirtschaftlich wichtigste ist und braucht eine Zulassung der FASNK.
- Trennung des Dungs in dünne und dicke Teile: der physisch getrennte Dung gilt nicht für den oben genannten K.E.. Der Hersteller wird nur von der FASNK für toxische und schädliche Stoffe und Schadorganismen kontrolliert und muss dafür keine Abgaben bezahlen und keine Zulassung der FASNK besitzen.

   
27. Handel mit Getreide

Die Getreidehändler, die ausschließlich Getreide für Tierfutter verkaufen, müssen nur registriert sein. Wenn sie jedoch auch Getreide für den menschlichen Verbrauch verkaufen, müssen sie dafür eine Genehmigung besitzen.

   
28. Pferde

Ein Anbieter, der eine der untengenannten Tätigkeiten mit Einhufern (Pferde, Esel,…) ausübt, wird als ein in der Nahrungsmittelkette tätiger Anbieter angesehen und unterliegt demnach dem K.E. vom 16.01.2006.

Er muss sich als Anbieter bei der FASNK registrieren lassen bevor er diese Tätigkeiten ausübt und je nach Fall muss er eine Anfrage einreichen, eine Genehmigung oder eine Zulassung für die Niederlassung, in der diese Tätigkeit ausgeübt wird, anzufragen.


Tätigkeit
R/G/ZU*

Die Haltung von Einhufern mit Ziel: Herstellung und der Verkauf von Rohmilch

Bemerkung: Nur Pferde deren Pass angibt, dass sie nicht von der Nahrungsmittelkette ausgeschlossen sind, können für die Milchproduktion verwendet werden.

Insbesondere:

R
  • Der Verkauf von Rohmilch (nicht verpackt) an die Molkerei, direkt an den Verbraucher/Endverbraucher;
R
  • Der Verkauf von Rohmilch an einen Milchkäufer (Milchbetrieb, Bäckerei, Großküche, Restaurant,…)         
R

Die Behandlung/Verarbeitung von Stutenmilch, die vom Betrieb selbst hergestellt wurde:

  • In der Molkerei und der Verkauf von diesen Produkten direkt an den Verbraucher/Endverbraucher;
G
  • In der Molkerei und der Verkauf von diesen Produkten an andere Niederlassungen (nicht direkt an die Verbraucher/Endverbraucher)
ZU

Die Haltung von Einhufern mit Ziel: Fleischproduktion.

Bemerkung 1: Die Tatsache, dass der Verkauf von diesen Pferden direkt im Schlachthof stattfindet oder über eine Zwischenperson (Viehhändler), spielt keine Rolle.

Bemerkung 2: Nur Pferde deren Pass angibt, dass sie NICHT aus der Nahrungsmittelkette ausgeschlossen sind, können für die Fleischproduktion verwendet werden.

Hier wird sich auf eine Tätigkeit bezogen, die die Haltung von Pferden zur Fleischproduktion umfasst (Kauf im Hinblick auf Mast und Schlachtung). Die Pferde (Einhufer), die im Rahmen von Sport, Freizeit,… gehalten werden und deren Pass angibt, dass sie nicht von der Nahrungsmittelkette ausgeschlossen sind, werden nicht automatisch als Pferde angesehen, die zur Fleischproduktion gehalten werden.
R

Der Handel mit Einhufern im Hinblick auf eine Schlachtung (Viehhändler), mit Verwendung oder nicht eines Händlerstalls.

R

ZU

Das Zusammentragen von Einhufern im Hinblick auf eine Schlachtung (Viehmarkt). 
ZU

Der Handelstransport von Pferden.

Bemerkung:

Was man unter (nicht) kommerziellem Transport versteht: siehe Webseite des FÖD
G

Spermazentrum für Pferde: die Einsammlung, die Behandlung, die Aufbewahrung und die Lagerung von Sperma von Equiden, die zum innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind.                        

Bemerkung:

Sind hier nur Tätigkeiten betroffen, die auf den innergemeinschaftlichen Handel abzielen oder den Handel mit Drittländern. Für Tätigkeiten, die sich ausschließlich auf den nationalen Handel beziehen, müssen die von den Regionen auferlegten Ausrüstungs- und Mindest-Bedingungen erfüllt werden können.
ZU
Team der Einsammlung von Embryos von Equiden: die Einsammlung, die Behandlung, die Transplantation und die Lagerung von Embryos von Equiden für den innergemeinschaftlichen Handel.
ZU
 

* R (Registrierung) – G (Genehmigung) – ZU (Zulassung)


     
  29. Gartenbauunternehmer
 

 

Gartenbauunternehmer, die sich ausschließlich um den Unterhalt von Parks, Gärten und Grünflächen kümmern, müssen der Agentur nicht bekannt sein. Sie müssen jedoch registriert sein, wenn sie mit den Produkten Handel betreiben. Wenn sie jedoch Pflanzenschutzpässe ausstellen, müssen sie über eine Zulassung der Agentur verfügen.

     
  30.

Müssen die Kinderkrippen, die sich auf das Aufwärmen von Fläschchen und/oder Gläschen begrenzen, über eine Registrierung oder Genehmigung verfügen ?

 

 

Alle kollektiven Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder, die den Kindern Essen oder Getränke bereitstellen, müssen über eine von der FASNK ausgestellte Genehmigung verfügen, außer:

- die durch die  Gesetzgebung der französischsprachigen Gemeinschaft anerkannten Tagesmütter

- die durch die Gesetzgebung der flämischen Behörden anerkannten Tagesmütter und Tagesväter
- Die von der deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten Tagesmütter und Tagesväter

     
  31.

Muss eine Niederlassungseinheit des Verarbeitungssektors, welche Produkte direkt an ihr Personal verkauft, diese Tätigkeit des Einzelhandels der Agentur melden?

 

Nein.

     
  32.

Muss eine Niederlassungseinheit des Verarbeitungssektors, die ihre Produkte auch direkt an die Verbraucher verkauft, diese Tätigkeit des Einzelhandels der Agentur melden?

 

Nein, wenn dies stattfindet, ohne dass über eine Infrastruktur und Ausrüstung für diesen Zweck verfügt wird (z.B. ein Verkaufsraum).

Ja, wenn sie ihre Produkte in einer für diesen Zweck vorgesehenen Anlage oder spezifischen Ausrüstung (Beispiel: Verkaufsraum) verkauft.  In diesem Fall muss der FASNK eine Tätigkeit im Einzelhandel gemeldet werden.

     
  33.

In welchem Fall muss ein Anbieter im Sektor B2B, der Lebensmittel tierischen und pflanzlichen Ursprungs in einer einzelnen Verkaufsstelle in den Handel bringt, eine Zulassung besitzen?

 
  1. Der Anbieter A stellt seinen eigenen Schinken mit Frischfleisch her, dann mischt er ein Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs unter und verpackt alles in der einzelnen Verkaufsstelle: eine Zulassung ist erforderlich. 
  2. Der Anbieter A  kauft gekochten Schinken (schon verarbeitet) bei einem Anbieter B (zugelassen) ein, er packt den Schinken aus, schneidet ihn (eventuell) und vermischt diesen physisch mit einem Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs (z.B. Pizzaherstellung) und verpackt das ganze in einer einzelnen Verkaufsstelle: keine Zulassung erforderlich.
  3. Der Anbieter A  kauft gekochten Schinken (schon verarbeitet) bei einem Anbieter B (zugelassen) ein, er packt den Schinken aus, schneidet ihn (eventuell) und vermischt diesen physisch mit einem Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs (z.B. einzelne Packete von Schinken, Käse und Keksen) und verpackt das ganze in einer einzelnen Verkaufsstelle: eine Zulassung erforderlich.  
  4. Der Anbieter A kauft gekochten Schinken (schon verarbeitet) bei einem Anbieter B (zugelassen) ein, er packt den Schinken nicht aus und fügt (ohne physischen Kontakt) ein Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs in einer einzelnen Verkaufsstelle hinzu: die Zulassung ist nicht erforderlich.

     
  34.

Müssen Personen, die zusammen in Gruppen kochen, bei der FASNK registriert sein?

 
  • Schüler, die in der Schule zusammen in einer Gruppe und ausschließlich für die betreffende Gruppe kochen, müssen nicht bei der FASNK registriert sein. Es ist nicht wichtig, wer die Zutaten einkauft und/oder mitbringt (z.B. der Lehrer, eine dritte Person). Falls diese Schülergruppe für andere Mitschüler der Schule kocht, muss eine Genehmigung beantragt werden, außer wenn dies nur vereinzelt vorkommt.
  • Einrichtungen (z.B.: Personen, die in Gruppen in Zentren für Drogenhilfe, psychiatrischen Einrichtungen, Sozialhilfeeinrichtungen, Aufnahmezentren, Asylen, Übergangswohnungen, Pflegeheimen, religiösen Gemeinschaften usw. wohnen), in denen die Patienten oder Bewohner zusammenwohnen und selbst in kleinen Gruppen unter Aufsicht für ihre Mitbewohner oder die anderen Patienten derselben Einrichtung kochen, müssen nicht bei der FASNK registriert sein, ob diese Aktivität nun im Rahmen der Therapie stattfindet oder nicht. Auch in diesem Fall ist es nicht wichtig, wer die Zutaten einkauft und/oder mitbringt.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Patienten/Bewohner stark in die Zubereitung der Mahlzeiten eingebunden werden müssen. Das Decken oder Abräumen des Tisches ist beispielsweise nicht ausreichend.

  • Kochen Feuerwehrmänner in Feuerwehrkasernen für sich selbst und für ihre Kollegen, fällt diese Tätigkeit in die Privatsphäre. Demnach müssen die Feuerwehrkasernen für diese Tätigkeit nicht bei der FASNK registriert sein.
  • Jugendorganisationen, die als Aktivität im Rahmen ihres jährlichen Programms zusammen als Gruppe eine Mahlzeit zubereiten (z.B. Pfannkuchen machen) und diese danach selbst verzehren, müssen nicht bei der FASNK registriert sein.

     
  35. Müssen die Organisatoren von Kochkursen, die in einer Gruppe zusammen kochen, bei der FASNK registriert sein?
 

Kochkurse, bei Privatpersonen oder nicht, in denen die Teilnehmer ihr Essen selbst essen, fallen in den Privatbereich und es muss keine Registrierung bei der FASNK angefragt werden.

     
  36. Müssen Personen, die sich zum Wohnsitz anderer Menschen begeben, um dort zu kochen, bei der FASNK registriert sein?
 

Falls im Wohnsitz der Personen gekocht wird, z.B. eine Haushaltshilfe, fällt dies in den Privatbereich, es muss also keine Registrierung bei der FASNK angefragt werden.

Köche, die bei sich zu Hause kochen und Mahlzeiten zubereiten und diese im Wohnsitz von Privatpersonen servieren und die selbst vollständig oder teilweise Lebensmittel vorsehen, sind Anbieter in der Nahrungsmittelkette und müssen folglich über eine Zulassung verfügen (Fiche DIS ACT 025: Traiteur (Fertiggerichtzubereiter)). Die Köche, die im Wohnsitz kochen und keine Lebensmittel bei sich zubereiten und/oder aufbewahren und nur ein paar Utensilien (Geschirr, Besteck, Töpfe und Pfannen,...) mitbringen, fallen in den Privatbereich und müssen sich nicht bei der FASNK registrieren lassen.

     
  37. Müssen Jugendorganisationen für das Jahr oder für ein Lager bei der FASNK registriert sein?
 

Jugendorganisationen (z.B.: Pfadfinder, Patro und andere...) müssen nicht registriert sein, um ihren Mitgliedern im Rahmen ihrer jährlichen Aktivität Getränke und Snacks (z.B.: Früchte oder Plätzchen) anzubieten. Für Aktivitäten innerhalb der Nahrungsmittelkette, die organisiert werden, um Geld für das Lager zu sammeln, wie ein Muschel- oder Spaghettiessen, verweisen wir auf die Frage 20.

Eltern und andere Freiwillige, die die Jugendorganisationen begleiten und auch an dem Lager - einschließlich der Wochenenden - teilnehmen, um die Mahlzeiten für die Kinder zuzubereiten, müssen nicht bei der FASNK registriert sein.

 

   
 

38.

Welche Tätigkeiten muss ein Eishersteller erklären?

 

Ein Eishersteller von muss folgende Tätigkeit erklären:

  • Code des Ortes : PL43 Hersteller
  • Tätigkeitencode :AC39 Herstellung
  • Code Produkt : PR26 Andere Lebensmittel

Falls Rohmilch als Rohstoff für die Herstellung verwendet wird und der Anbieter über keine Zulassung für seinen Milchbetrieb verfügt, muss der Anbieter zusätzlich erklären:

  • Code des Ortes : PL43 Hersteller
  • Tätigkeitencode :AC 41 Herstellung zum Inverkehrbringen
  • Code Produkt : PR53 Lebensmittel basierend auf Rohmilch

Falls der Anbieter über eine Zulassung für seinen Milchbetrieb verfügt, muss letztere Tätigkeit als implizit angesehen werden und nicht erklärt werden.

 

   
  39. Müssen die Niederlassungen, die eine Zulassung für die Verarbeitung von ,,Fleisch 1.1.5., 1.2.1.'', ,,Produkte auf Fischbasis 3.4., 3.5.'' oder ,,Milchprodukte 4.1.'' besitzen, ebenfalls eine zusätzliche spezifische Zulassung besitzen, falls sie rohe Eier (5.3.) und /oder Rohmilch (4.3.) verwenden?
 

Nein, diese Verwendung ist implizit und durch die Zulassungen Verarbeitung von ,,Fleisch 1.1.5, 1.2.1'', ,,Produkte auf Fischbasis 3.4., 3.5.'', und ,,Milchbetriebe 4.1.''mit einbegriffen. Niederlassungen hingegen, die über keine hier oben erwähnte Zulassung verfügen und die rohe Eier und/oder Rohmilch verwenden, müssen bei der Agentur eine besondere Zulassung zur Herstellung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln auf Basis von rohen Eiern (5.3.) und/oder eine Zulassung zur Herstellung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus Rohmilch (4.3.) beantragen.

   
  40. Muss ein Einzelhandel, der Heißgetränke- und/oder Kaltgetränkeeautomaten für seine Kunden zur Verfügung stellt, eine Horeca-Tätigkeit bei der Agentur melden?
 

Nein. Wenn ein Anbieter im Einzelhandel seinen Kunden Heißgetränke- und/oder Kaltgetränkeeautomaten (Kaffee, Tee, Wasser,...) zur Verfügung stellt, ist es nicht notwendig eine Horeca-Tätigkeit zusätzlich zu seiner Einzelhandelstätigkeit zu melden.

   
  41. Muss ein Anbieter, der Rohmilch direkt in einem landwirtschaftlichen Unternehmen kauft, der Agentur diese spezifische Tätigkeit  melden?
 

Ja, der Anbieter muss der Agentur die Tätigkeit des Käufers melden und eine spezifische Genehmigung erhalten. Die zu meldende(n) Tätigkeit(en) ist/sind: LAP Einkäufer von Rohmilch anders als Kuhmilch (PL2-AC4-PR86) und/oder Käufer von Kuhrohmilch (PL2-AC4-PR87).

   
 

42.

Welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen, die Lebensmittel herstellen und ihrem Personal (und Besuchern) zum Verzehr anbieten?
 

Ein Unternehmen, das Produkte, die es für den Verkauf an die Kunden herstellt, an sein Personal  abgibt, muss keine Tätigkeit eines Unternehmensrestaurants melden, wenn die entsprechenden Produkte  von den Personalmitgliedern im Unternehmen verzehrt werden.

Die Situation ist jedoch anders, wenn die Produkte speziell innerhalb des Unternehmens zubereitet oder hergestellt werden, um vom Personal verzehrt zu werden. In diesem Fall muss eine Nebentätigkeit gemeldet werden. Falls die speziell hergestellten Produkte ausschließlich an das Personal und die Besucher abgegeben werden, handelt es sich um die Tätigkeit einer Großküche: LAP Andere Gemeinschaftseinrichtung (nur Essensverteilung) (PL6-AC30-PR152) oder LAP Andere Gemeinschaftseinrichtung (Zubereitung - Verteilung von Essen) (PL6-AC66-PR152).

   
  43. Muss der Agentur die Anwesenheit einer ''Metzgereiabteilung' in einem Einzelhandel (Supermarkt, kleiner Supermarkt, Lebensmittelgeschäft) gemeldet werden?
 

Wenn nur vorverpacktes Fleisch verkauft wird oder Produkte auf Fleischbasis portioniert und geschnitten werden (Wurstwaren), ist dies nicht notwendig. Die Verarbeitung von Wurstwarenüberresten zu Fleischsalat erfordert auch keine Meldung einer Nebentätigkeit.

Falls die Niederlassungseinheit sich nicht auf die oben genannten Tätigkeiten beschränkt, muss die Metzgereiabteilung als LAP Metzgerei (PL9-AC96-PR168) gemeldet werden.

     
  44.

Wer muss über eine Genehmigung/Zulassung verfügen, um eine mobile Einrichtung zu gebrauchen?

 

Die mobile Einrichtung muss in der Genehmigung/Zulassung des Anbieters aufgenommen werden, der diese Einrichtung verwendet.  Einige Beispiele:

a) Die mobile Einrichtung ist ein Marktstand, der ausschließlich durch den Besitzer der Einrichtung verwendet wird.  Dieser Anbieter besitzt die erforderliche Zulassung/Genehmigung, um die Tätigkeit auszuüben (z.B. ambulante Fleischverkaufsstelle, ambulante Schankanlage,...).

b) Ein Anhänger mit einer Einrichtung zum Zerlegen von Fleisch wird während einigen Wochen als Erweiterung eines ortsunveränderlichen Zerlegebetriebs verwendet.  Die Angestellten des Zerlegebetriebs üben die Tätigkeiten zeitweilig aus.  Dieser Anhänger muss in der Zulassung des Zerlegebetriebs aufgenommen werden, der den Anhänger vorübergehend verwendet. Der Gebrauch dieses Anhängers muss durch eine Risikoanalyse und im Eigenkontrollsystem des Zerlegebetriebs abgedeckt sein.

c) Eine mobile Saftpresse wird zwischen verschiedenen Anbietern versetzt, die die Saftpresse selbst handhaben. Um die Saftpresse gebrauchen zu können, müssen die Anbieter über die erforderliche Genehmigung verfügen, sie sind dafür verantwortlich. Eine mit dem Teilen der Saftpresse verbundene Risikoanalyse ist im Eigenkontrollsystem aller betroffenen Anbieter aufgenommen.

d) Ein Anbieter besitzt eine mobile Saftpresse. Er begibt sich zu den Anbietern - Obstzüchtern und führt das Obstpressen für sie aus. Da der Besitzer der Saftpresse die Saftpresse selbst handhabt, muss er über eine Genehmigung verfügen, um diese Tätigkeit auszuüben.  Die Vergabe an Dritte von Pressen muss im Eigenkontrollsystem der Anbieter - Obstzüchter aufgenommen werden.

   
  45.

Welches sind die einzuhaltenden Bedingungen, um eine gemeinsame Infrastruktur benutzen zu können?

 

Unter ,,Infrastruktur'' werden/wird ein Raum/Räumlichkeiten verstanden - sowie eventuelle Ausrüstungen - der dazu verwendet wird, eine Tätigkeit auszuüben, die in den Zuständigkeitsbereich der FASNK fällt und die an einer genauen Adresse gelegen ist.

Darunter wird in der Gesetzgebung der FASNK ,,eine Niederlassung '' (z.B. ein Geschäft, ein Herstellungsbetrieb,...) verstanden.

Der Anbieter muss registriert werden und muss gegebenenfalls und je nach Tätigkeit, die er ausübt, eine Zulassung oder eine Genehmigung für seine Niederlassung anfragen.  Die Niederlassung muss die legalen/gesetzlichen Anforderungen erfüllen und der Anbieter, welcher eine Zulassung/Genehmigung anfragt, ist für diese Niederlassung verantwortlich (sowohl für die Infrastruktur als auch für die Betriebsbedingungen: Hygiene,...).   Dieser Verantwortlicher wird ,,Betreiber'' genannt.

Wenn eine Niederlassung durch mehrere Anbieter verwendet wird, sind 2 Situationen möglich:

  1. Ein Anbieter reicht eine Anfrage auf Zulassung/Genehmigung ein und ist für die Niederlassung als Betreiber verantwortlich.  Andere Anbieter, die in dieser Niederlassung arbeiten, müssen dieselbe Tätigkeit als Betreiber angeben; aber sie arbeiten ,,mit der Zulassung/Genehmigung'' oder noch häufiger unter der Verantwortung des Betreibers.  Alle Anbieter, die in dieser Niederlassung arbeiten, müssen über eine NEN (Niederlassungseinheitsnummer) bei der ZDU unter derselben Adresse verfügen (= Adresse der Niederlassung).
  2. Jeder Anbieter fragt eine eigene Zulassung/Genehmigung an, aber die Tätigkeiten können in diesem Fall ausschließlich mit einer geeigneten Trennung der Tätigkeiten und Produkte in Zeit und Raum ausgeübt werden.  Alle betroffenen Anbieter müssen auch über eine NEN für diese Adresse verfügen.

In beiden Fällen ist jeder Betreiber für die Einhaltung der gesetzlich geltenden Vorschriften in seiner Niederlassung verantwortlich.

Im Falle von Problemen sind einschränkende Maßnahmen bezüglich des Gebrauchs der Infrastruktur für eine oder mehrere Anbieter möglich (abhängig von der Art der Verunreinigung) (physisch, chemisch, (mikro-) biologisch), der Art des Hygieneproblems,...; die konkrete Maßnahme hängt von einer Bewertung durch die Agentur von Fall zu Fall ab). 

Der Anbieter, welcher die Genehmigung oder Zulassung besitzt, ist von Amts wegen von den juristischen Maßnahmen betroffen.  Abhängig von der Situation kann der Anbieter, welcher mit der Genehmigung/Zulassung des Betreibers arbeitet, ebenfalls Teil einer Maßnahme sein.

Der Entzug einer Zulassung/Genehmigung, der sich auf festgestellte Probleme mit der Infrastruktur in der Niederlassung bezieht, betrifft alle in dieser Infrastruktur tätigen Anbieter: kein Anbieter darf mehr hier arbeiten (dies betrifft alle Tätigkeiten, die in der durch die Zulassung/Genehmigung durch den Entzug abgedeckten Infrastruktur stattfinden).

Letzter wichtiger Punkt, wer Besitzer der Infrastruktur ist, ist keine wichtige Information. Falls der Besitzer die Räume nur anmietet, muss er keine Tätigkeit bei der FASNK angeben. Falls er jedoch eine FASNK Tätigkeit angibt, wird er als ein Anbieter angesehen und muss denselben Regelungen unterliegen wie jeder andere Anbieter.

  46. Sind die Schulen oder eine Kindertagesstätte in folgendem Fall registrierungs- oder genehmigungspflichtig: Verteilung von Obst und Keksen an die Kinder oder Schulkinder zwischen den Mahlzeiten?
 

Werden den Schulkindern oder den Kindern Obst oder Kekse kostenlos oder zu demokratischen Preisen (bspw. im Rahmen einer Schulaktion) zur Verfügung gestellt, fällt dies in die Kategorie schulische Aktivitäten. Die Schüler essen das Obst bspw. zusammen im Klassenraum oder während den Pausen. In diesem Fall muss die Schule oder Kindertagesstätte für diese Aktivität keine Registrierung oder Genehmigung anfragen. Die gleiche Regel gilt für Lehrkräfte oder einen anderen Mitarbeiter in der Schule oder Kindertagesstätte, der den Kindern dabei hilft, das Obst zu schälen oder zu zerlegen. Die Schule oder Kindertagesstätte darf jedoch in keinem Falle Ihre Verpflichtung vernachlässigen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, was die Hygiene und korrekte Aufbewahrung von Produkten betrifft. Darüber hinaus, muss die Schule ihre Produkte von einem bei der FASNK registrierten Lieferanten beziehen.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Schulen oder Kindertagesstätten, die andere Produkte wie bspw. Käse, Butterbrote, Suppen, usw. verteilen. Sie bleiben registrierungspflichtig.

  47. Soll ein Betreiber eines B&B, einer Ferienwohnung oder einer Ferienunterkunft, der seinen Gästen Lebensmittel anbietet, über eine Registrierung oder eine Genehmigung verfügen?
 

Alle in Belgien in der Nahrungsmittelkette tätigen Anbieter müssen der Lebensmittelagentur (FASNK) gemeldet und folglich registriert sein.

Für die Ausübung gewisser Tätigkeiten wird darüber hinaus eine Genehmigung oder eine Zulassung verlangt.

Falls der Betreiber eines B&B, einer Ferienwohnung oder einer Ferienunterkunft nur das Frühstück serviert, reicht eine einfache Registrierung. Falls er dagegen ebenfalls andere Mahlzeiten serviert, ist eine Registrierung nicht ausreichend: eine Genehmigung ist erforderlich.

  48. Müssen die Plattformen, die den Transport von Mahlzeiten von Restaurants zu Verbrauchern übernehmen, bei der FASNK registriert sein?
 

Die Plattformen, die in Restaurants zubereitete Speisen an Verbraucher liefern oder diese zu jenen transportieren, müssen bei der FASNK registriert sein und die Tätigkeit „Transport de denrées alimentaires sous température et / ou atmosphère contrôlée“ („Transport von Lebensmitteln bei kontrollierter Temperatur und/oder unter kontrollierter Atmosphäre“) (ACT 353) angeben. Die Plattformen sind für den Transport von Lebensmitteln, welche bei einer bestimmten Temperatur warm oder kalt gehalten werden müssen, verantwortlich (Aufrechterhaltung der Kühl- oder Wärmekette).

Die jährliche Abgabe, die diese Plattformen an die FASNK entrichten müssen, wird anhand des für den Transportsektor geltenden Tarifs (http://www.favv.be/finanzierung/abgabe/) und in Abhängigkeit von der Anzahl der jährlich durchgeführten Sendungen berechnet.

  49. Darf ein Metzger mit seiner Genehmigung für seine Tätigkeit als Metzger einen Schlachtkörper für Dritte zerlegen (Dienstleistungserbringung)?
 

Nein. Metzger, die für Dritte zerlegen möchten, können dies nicht auf Basis der Genehmigung 2.1 Metzgerei (boucherie) tun. Sie müssen über die Zulassung 1.1.2 Zerlegebetrieb (atelier de découpe) verfügen, um diese Tätigkeit ausüben zu können.

  50. Warum kann die Tätigkeit des Zerlegens für einen Dritten nicht unter die Regel „30%, 80km“ fallen?
 

Diese Regel „30%, 80km“ bezieht sich auf die Auslegung der nebensächlichen Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne der EU-Verordnungen und legt fest, welche Anbieter von einer Zulassung befreit sind. Diese Regel ist im Königlichen Erlass vom 13. Juli 2014 über die Lebensmittelhygiene erläutert. Die Lockerung gilt allein für die Vermarktung von Erzeugnissen und nicht für die Dienstleistungserbringung. Die Tätigkeit des Zerlegens für Dritte darf folglich nur mit einer Zulassung 1.1.2 Zelegebetrieb (atelier de découpe) ausgeübt werden. Mit der Genehmigung 2.1 Metzgerei (boucherie) ist dies nicht erlaubt.

Für weitere Informationen verweisen wir auf das Dokument „Ligne de conduite pour l’implémentation de l’arrêté royal du 13 juillet 2014 relatif à l’hygiène des denrées alimentaires“ (Leitlinie betreffend die Umsetzung des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die Lebensmittelhygiene), das auf der Website der FASNK verfügbar ist. Dieses Dokument enthält ergänzende Informationen bezüglich des Artikels 25 des Königlichen Erlasses (siehe S. 5-7) und einen Entscheidungsbaum betreffend den Artikel 25 (siehe S. 12).

  51. Besteht die Möglichkeit einer Zwischenlösung zwischen einer Genehmigung und einer Zulassung?
 

Nein. Geht die Tätigkeit des Anbieters über den Geltungsbereich der gesetzlich festgelegten Lockerungen hinaus, muss der Anbieter folglich eine Zulassung beantragen, bevor er die betreffende neue Tätigkeit aufnimmt.

  52. Kann ein Metzger bei einem anderen Metzger für Rechnung dieses zweiten Metzgers zerlegen?
 

Ja, der Metzger (A) arbeitet in diesem Fall als Dienstleistender bei dem Anbieter, der ihn einstellt (B). Die Zerlegung erfolgt in der Niederlassungseinheit des Anbieters B, und demnach ist es der Anbieter B, der für die Produktion verantwortlich ist. Der Anbieter B muss demzufolge über die erforderliche Genehmigung (oder Zulassung, falls zutreffend) für seine Niederlassungseinheit verfügen.

  53. Darf ein Metzger sein Fleisch in einer zugelassenen Niederlassung verarbeiten lassen?
 

Nein. Kauft ein Metzger Schlachtkörper bei einem Schlachthof und möchte davon bestimmte Stücke oder Fleisch (z.B. einen Schinken) in einer zugelassenen Niederlassung (z.B. einer Räucherei) verarbeiten lassen, darf er das Fleisch nicht selbst zerlegen und anschließend zu einem zugelassenen Verarbeiter bringen.

Möchte ein Metzger Fleisch (z.B. Schinken) eines Schlachtkörpers von einer zugelassenen Niederlassung verarbeiten lassen (z.B. räuchern), muss er das Fleisch in einer zugelassenen Niederlassung (z.B. einem Zerlegebetrieb oder der Räucherei selbst) zerlegen lassen, bevor er den Rest des Schlachtkörpers zur Metzgerei bringt.

Zulässiger Flow für das Beispiel von geräuchertem Schinken:

Schlachthof --> (Zerlegebetrieb) --> Räucherei --> Metzgerei

  54. Darf ein Metzger Schlachtkörper befördern?
 

Ja, dies aber ausschließlich für den Transport seiner eigenen Schlachtkörper in geeigneten Transportmitteln.

Möchte er Schlachtkörper für Dritte transportieren, muss er die zusätzliche Registrierung für den gekühlten Transport von Lebensmitteln beantragen (ACT 353 - Transport denrées alimentaires sous température et/ou atmosphère contrôlée).

  55. Darf ein Viehhalter ein Tier in einem zugelassenen Schlachthof schlachten lassen, wenn das Fleisch für den Verkauf an den Endverbraucher auf dem Bauernhof bestimmt ist? Auf wessen Namen muss das für den Verkauf bestimmte Tier geschlachtet werden?
 

Um besser auf diese Frage antworten zu können, gilt es zunächst zu klären, über welche Genehmigung(en) der betreffende Viehhalter verfügt.

So kann zum Beispiel ein Viehhalter, der allein im Besitz einer Genehmigung 9.1 Bauernhof - Schweine (ACT 051 - ferme - porcins) ist, kein Schweinefleisch verkaufen. Er benötigt dafür eine zusätzliche Genehmigung.

Verfügt der Viehhalter auch über einen Hofladen - Genehmigung 1.1 Einzelhändler für Lebensmittel < 3 Monate (ACT 376 - détaillant denrées alimentaires <3 mois) -, kann er ein Tier auf seinen Namen schlachten lassen und in einem zugelassenen Zerlegebetrieb zerlegen und verpacken lassen und das vorverpackte Fleisch anschließend in seiner Niederlassung verkaufen.

Hat der Viehhalter auch eine Hofmetzgerei - Genehmigung 2.1 Metzgerei (ACT 030 - boucherie) -, kann er das Tier auf seinen Namen schlachten lassen, es in seiner eigenen Metzgerei zerlegen und das von ihm zerlegte Fleisch verkaufen.

  56. Welche Tätigkeit muss ein Anbieter, der Mehl für den Direktverkauf an den Verbraucher mahlt, anmelden?
 

Mahlt ein Anbieter nur Mehl (zum Beispiel in einer historischen Mühle), um dieses direkt an den Verbraucher zu verkaufen, fällt die Tätigkeit unter den „Einzelhandel mit Verarbeitung“ („commerce de détail avec transformation“). Selbst wenn dieser Anbieter die Bedingungen der Regel der nebensächlichen Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang erfüllt (siehe Frage 50), zählt seine Tätigkeit weiterhin zum „Einzelhandel mit Verarbeitung“. Erfüllt der Betreiber diese Bedingungen nicht, muss er die Tätigkeit „Müllerei“ („meunerie“) anmelden.


Siehe auch Frage 20 dieses FAQ „Müssen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG), die Nahrungsmittel nur gelegentlich produzieren oder/und zum Verkauf anbieten, zu diesem Zweck eine Genehmigung besitzen?“


Siehe auch Frage 45 „Welches sind die einzuhaltenden Bedingungen, um eine gemeinsame Infrastruktur benutzen zu können?“, wenn mehrere Müller die Infrastruktur der Mühle nutzen

  57. Welche Tätigkeit muss ein Betreiber, der Bier für den Direktverkauf an den Verbraucher braut, anmelden?
 

Braut ein Anbieter nur Bier, um dieses direkt an den Verbraucher zu verkaufen, fällt die Tätigkeit unter den „Einzelhandel mit Verarbeitung“ („commerce de détail avec transformation“). Selbst wenn dieser Anbieter die Bedingungen der Regel der nebensächlichen Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang erfüllt (siehe Frage 50), zählt seine Tätigkeit weiterhin zum „Einzelhandel mit Verarbeitung“. Erfüllt der Betreiber diese Bedingungen nicht, muss er die Tätigkeit „Brauerei“ („brasserie“) anmelden.

Braut man Bier in einer Gaststätte, um es dem Verbraucher vor Ort zu servieren oder es selbst in Gerichten zu verwenden, ist es nicht nötig, eine zusätzliche Einzelhandelstätigkeit anzumelden.

Siehe auch Frage 20 dieses FAQ „ Muss man bei der FASNK gemeldet sein, wenn man nur gelegentlich Lebensmittel herstellt und/oder verkauft ?“

 

  58. Muss eine Person, die ihre Materialien/Infrastruktur nutzt, um einen Arbeitsschritt im Zusammenhang mit einer Tätigkeit mit von dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs vorzunehmen, bei der FASNK gemeldet sein?
 

Eine Person, die ihre Materialien/Infrastruktur verwendet, um im Auftrag eines Verbrauchers eine Tätigkeit mit Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs durchzuführen, muss nicht bei der FASNK gemeldet sein, sofern alle erforderlichen Rohstoffe von dem Verbraucher bereitgestellt werden (ohne dass der Eigentümer der Materialien/Infrastruktur irgendetwas selbst hinzufügt), die Lebensmittel nach der Tätigkeit zu 100 % für diesen Verbraucher bestimmt sind und diese unter keinen Umständen in Verkehr gebracht werden. Die Durchführung der Tätigkeit kann in einem Privathaus oder der Niederlassung dieser Person erfolgen.

Einige Beispiele:

a) Eine Person, die eine (nicht fest stehende) Fruchtpresse besitzt und diese zum Auspressen von Früchten, die ein Verbraucher besorgt, benutzt, muss nicht bei der FASNK gemeldet sein, vorausgesetzt, dass:

- der Verbraucher die Gesamtheit der Früchte bereitstellt;

- dem Saft nichts zugefügt werden muss (z.B. Konservierungsmittel, Zucker usw.), das nicht von dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde;

- der Saft nicht an andere Verbraucher oder Anbieter verkauft oder verteilt wird, sondern ausschließlich für den betreffenden Verbraucher bestimmt ist.

b) Eine Person, die Nüsse, die ein Verbraucher besorgt, knackt, muss nicht bei der FASNK gemeldet sein, vorausgesetzt, dass:

- der Verbraucher die Gesamtheit der Nüsse bereitstellt;

- die Nüsse nicht an andere Verbraucher oder Anbieter verkauft oder verteilt werden, sondern ausschließlich für den betreffenden Verbraucher bestimmt sind.

c) Eine Person, die für einen Verbraucher Bier braut, muss nicht bei der FASNK gemeldet sein, vorausgesetzt, dass:

- der Verbraucher die Gesamtheit der erforderlichen Rohstoffe bereitstellt;

- das Bier nicht an andere Verbraucher oder Anbieter verkauft oder verteilt wird, sondern ausschließlich für den betreffenden Verbraucher bestimmt ist.

Das gilt nicht für Lebensmittel tierischen Ursprungs.

  59. Müssen Unternehmen, die Verkostungstests (sensorische Prüfungen) organisieren, bei der FASNK registriert sein?
 

Wird die sensorische Prüfung (Verkostungstest) von organisierten Sensorikpanels vorgenommen, d.h. Panels bestehend aus Angestellten oder (professionellen) Jurys mit vorab beschlossener Zusammensetzung und im Rahmen eines zuvor eindeutig festgelegten Testprotokolls, ist keine Registrierung erforderlich. In allen anderen Fällen muss man bei der FASNK gemeldet sein.

Beachten Sie, dass Erzeugnisse/Zutaten, die unter die Vorschriften bezüglich der neuartigen Lebensmittel (Novel Foods) fallen, nur im Zuge der Produktinnovation und -entwicklung im Rahmen eines klar festgelegten Testprotokolls mit organisierten Verkostungsgruppen in dem Unternehmen selbst geprüft werden können. Die Personen, die zu der Verkostungsgruppe zählen, müssen unmissverständlich darüber informiert werden, dass die zu testenden Erzeugnisse/Zutaten den Status „Novel Food“ haben.

Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse/Zutaten müssen - gegebenenfalls - die geltenden Einfuhrbedingungen erfüllen.

   

 

 

Unsere Aufgabe ist es, dafür Sorge zu tragen, dass alle Akteure der Kette den Verbrauchern und einander bestmöglich garantieren, dass die Lebensmittel, Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse, die sie verzehren, halten oder verwenden, zuverlässig, sicher und geschützt sind, jetzt und auch in Zukunft.

Druckversion   |   Änderungsdatum 24.04.2023   |   Nach oben
 


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