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Achtung : Die deutsche Fassung der Website der Föderalagentur enthält nur einen Teil der Informationen, die in der französischen oder niederländischen Fassung verfÜgbar sind.



 

Einführung bezüglich des KE vom 16.01.2006


  Königlicher Erlass vom 16.01.2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen.

Gemäß der europäischen Verordnungen, die seit dem 01.01.2006 in Kraft sind, müssen alle Unternehmen und alle aktiven Anbieter der Nahrungsmittelkette in Belgien der Nahrungsmittelagentur bekannt sein. Dieser königliche Erlass legt die Prozeduren für die vorausgehenden Registrierungen fest. Eine Genehmigung oder eine Zulassung wird unter anderem für die Ausübung einiger Tätigkeiten verlangt.

Die Seite "Zulassungen, Genehmigungen, Registrierungen" zielt darauf ab, den Anbieter- Kandidaten, der eine Tätigkeit ausüben will, über die Prozeduren zu informieren.

Um die Verwaltungsverpflichtungen für die Unternehmen auf ein striktes Minimum zu begrenzen, haben wir eine enge Zusammenarbeit mit der Zentralen Datenbank der Unternehmen und - wenn es möglich ist - mit anderen Datenbanken wie SANITEL vorgesehen. Jeder Halter, der schon auf SANITEL registriert ist, muss folglich keine zusätzlichen Schritte unternehmen.
Was die Unternehmer-Kandidaten betrifft, die sich auf der Zentralen Datenbank der Unternehmen (Unternehmensschalter) registrieren lassen, weisen wir auf die Verpflichtungen seitens der Agentur nach Art ihrer Tätigkeit hin. Die Schalter der Unternehmen verfügen über die aktuellsten Informationen um dem Unternehmer-Kandidaten zu helfen.

Für einige Tätigkeitsfelder sieht der königliche Erlass Ausnahmen zu der Allgemein geltenden Regelung für die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung vor und das aufgrund des geringen Risikos für die Sicherheit. Die Abweichungen sind in den Artikeln 2 und 3 des königlichen Erlasses ausgeführt.




Ziele dieses Erlasses

 
  • Die Effizienz der Kontrollen erhöhen
  • · Die Prozeduren der Vergabe, Einstellung und Entziehung der Zulassungen und Genehmigungen zu harmonisieren mit :
    • einer gerechten Behandlung aller betroffenen Anbieter;
    • der maximalen Senkung der Verwaltungsverpflichtungen;
    • einer maximalen Übereinstimmung mit den Europäischen Verordnungen;
    • dem Erhalt der Berufung im Falle eines Widerspruchs.



Die Zulassungen


  Die Gewährung einer Zulassung geht immer einem Kontrollbesuch vor Ort voraus. Dieser erste Kontrollbesuch zielt darauf ab festzustellen, ob die Niederlassung den gesetzlichen Anforderungen was die Infrastruktur und die Ausstattung betrifft, genügt. Wenn dies der Fall ist, kann eine beschränkte Zulassung ausgestellt werden. Dann, nach einer zweiten Kontrolle innerhalb einer 3 (oder 6) monatigen Frist wird überprüft, ob die Bedingungen des Betreibers ( u.a. das System der Eigenkontrolle) respektiert werden.

Abhängig von der Situation kann eine Zulassung jedoch nach einer ersten Kontrolle für eine unbestimmte Dauer ausgestellt werden.

Eine Vergütung für die ausgeführten Kontrollen im Rahmen einer Anfrage einer Zulassung ist fällig.

Bei der zweiten Kontrolle kann der Anbieter sich wenden an :
  • eine von der Nahrungsmittelagentur akkreditierte und anerkannte Zertifizierungs- oder Prüfstelle. In diesem Fall teilt er es vorher der Agentur mit und übermittelt das Zertifikat innerhalb der Frist
    oder
  • an die Lebensmittelagentur, die eine Kontrolle bezüglich der Einhaltung aller Regelbedingungen ausführt.
In den Schlachthöfen und den Zerlegungsbetrieben wird diese zweite Kontrolle immer durch die FASNK ausgeführt.




Die Genehmigungen

 
  • Auf eine Anfrage einer Genehmigung folgt immer eine administrative Untersuchung der Anfrage.
  • Abhängig von der Art der Tätigkeit oder des Risikoprofils des Anbieters, kann die Agentur eine beschränkte Genehmigung oder eine Genehmigung für eine unbeschränkte Dauer ausstellen.
  • Wenn die Nahrungsmittelagentur keine Untersuchung binnen einer Periode von 30 Werktagen nach der Anfrage ausführt, wird die Genehmigung als ausgestellt angesehen.



Die Anfrage einer Zulassung oder Genehmigung und die Meldung mit Hinblick auf eine Registrierung


  Die Anfrage und die Meldung müssen dem Beginn oder der Wiederaufnahme einer Tätigkeit vorausgehen.

Ein Muster- Formular ist für die Anfrage und die Meldung vorgesehen worden.

Dieses Formular muss an den Chef der LKE (Lokalen Kontrolleinheit) der Provinz, wo sich die Niederlassung befindet, geschickt werden. Das kann per Post, Fax oder auf elektronischen Weg geschickt werden.

Der Königliche Erlass (Artikel 4 §3) sieht vor, dass mit dem Hinblick auf die Untersuchung einer Anfrage die Agentur die nötigen Dokumente und Informationen anfragen kann. (Siehe "Bedingungen für Zulassungen und Genehmigungen").



Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die mit der Ausübung der Tätigkeit verbunden sind


  Die Ausübung der Tätigkeiten unter der Kontrollbefugnis der Agentur ist einer Anzahl gesetzlicher Vorschriften unterworfen. Die Nicht-Einhaltung der letzteren kann zu Sanktionen und/oder dem Rückruf der Produkte führen.

Eine Anzahl von den Verpflichtungen sind in diesem Erlass sowie in der sogenannten "horizontalen Gesetzgebung" enthalten :           Eine große Anzahl der für den Sektor spezifischen Vorschriften werden aufgeführt in:
  • der nationalen ,,vertikalen'' Gesetzesgebung
    oder
  • der betreffenden Europäischen Gesetzesgebung.

Die Seiten "Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen" geben den Anbietern eine Übersicht nach Art der Niederlassung über die wichtigsten gesetzlichen ,,vertikalen'' Vorschriften. Die aufgenommenen Texte dienen nur zu Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Grundlage.


 



Andere Informationen


 

 



Unsere Aufgabe ist es, dafür Sorge zu tragen, dass alle Akteure der Kette den Verbrauchern und einander bestmöglich garantieren, dass die Lebensmittel, Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse, die sie verzehren, halten oder verwenden, zuverlässig, sicher und geschützt sind, jetzt und auch in Zukunft.

Druckversion   |   Änderungsdatum 16.08.2018   |   Nach oben


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