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Druckversion   |   Änderungsdatum 06.06.2023
ESSENSZUBEREITUNG UND -AUSGABE IN SCHULEN

Für die Lebensmittelagentur ist die Zubereitung einer Suppe für eine Gruppe von Schülern und Schülerinnen nicht schwierig: gutes Gemüse, ein bisschen Gefühl, gute Kenntnisse im Bereich der Allergene, die Einhaltung der guten Hygienepraktiken und die Sache ist geritzt. Aber handelt es sich bei der Zubereitung solcher Mahlzeiten um eine systematische, eher gelegentliche oder aber pädagogische Aktivität? In welchem Fall ist eine Registrierung bei der FASNK erforderlich?


Zubereitung von Mahlzeiten in der Schulküche oder jeder anderen bei der FASNK registrierten Niederlassung
Von Ehrenamtlichen zubereitete Suppen oder Mahlzeiten
Verteilung von Snacks an Schüler und Schülerinnen
Ein Gemüsegarten, Obstgarten oder Geflügelstall in der Schule?
Geburtstage und besondere Anlässe
Veröffentlichungen und nützliche Links





Zubereitung von Mahlzeiten in der Schulküche oder jeder anderen bei der FASNK registrierten Niederlassung

Die Zubereitung einer Mahlzeit, die für den Verbraucher bestimmt ist, muss stets in einer Niederlassung, die über eine Genehmigung der FASNK verfügt, erfolgen. Je nachdem, ob die Niederlassung ihre Suppen oder Mahlzeiten vor Ort zubereitet, bevor sie den Kindern serviert werden, oder ob sie von einer anderen Niederlassung beliefert wird und lediglich die Mahlzeiten serviert, muss die Kantine entweder im Besitz einer Genehmigung Großküche mit Zubereitung und Servieren vor Ort (PDF FR) oder einer Genehmigung Großküche mit Servieren aber ohne Zubereitung vor Ort (PDF FR) der FASNK sein.

Warum muss man dies bei der FASNK anmelden?
Die Anmeldung solcher Tätigkeiten ist vor allem eine rechtliche Verpflichtung (Ohne Führerschein darf man auch nicht Auto fahren). Darüber hinaus hat die FASNK so die Möglichkeit, im Falle eines Problems einzugreifen, ob dieses Problem nun auf der Ebene der Schule oder in einem früheren Stadium der Nahrungsmittelkette (z.B. auf der Ebene eines Lieferanten) festgestellt wird.
Tätigkeiten bei der FASNK anmelden bedeutet de facto, in bestimmten Abständen, die dem Risiko entsprechend festgelegt werden, kontrolliert zu werden.
  • Schule (Essenszubereitung und -ausgabe): alle 2 Jahre eine vollständige Inspektion durch die FASNK.
  • Schule (Essensausgabe ohne Zubereitung vor Ort): alle 3 Jahre eine vollständige Inspektion durch die FASNK.
  • Zentrale Großküche: alle 2 Jahre eine vollständige Inspektion durch die FASNK.



Von Ehrenamtlichen zubereitete Suppen oder Mahlzeiten

Es kommt vor, dass Eltern oder Ehrenamtliche Gemüse aus ihrem Garten, in der Schule angebautes Gemüse und/oder Gemüse aus dem Handel bei sich zubereiten (schälen, schneiden, einfrieren...) und daraus eine Suppe kochen, die dann später an die Schüler und Schülerinnen verteilt wird. Ist dies gelegentlich der Fall, ist dies in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung als eine Tätigkeit, die in die Privatsphäre fällt, anzusehen. (Der Gesetzgeber weist darauf hin, dass eine Tätigkeit als gelegentlich erachtet wird, wenn sie nicht mehr als fünfmal pro Jahr für eine Gesamtdauer von höchstens zehn Tagen stattfindet.) Liegt der Tätigkeit eine gewisse Organisation und Systematik zugrunde (jeden Tag, einmal pro Woche...), ist diese Tätigkeit in den Augen des Gesetzgebers nicht mehr Teil der Privatsphäre. Denn gemäß den europäischen Rechtsvorschriften ist es nicht zulässig, dass eine Privatperson eine Tätigkeit ausübt, die der eines professionellen Kochs gleichkommt, da die private Küche keinen Kontrollen durch die zuständige Behörde unterliegt.

Alternativen
Es gibt natürlich Mittel und Wege, wenn eine Schule Eltern oder Ehrenamtliche mit der Zubereitung von Suppen oder Mahlzeiten betrauen möchte: Die Schule hat die Möglichkeit, bei der FASNK eine Genehmigung für eine andere Adresse, an der die Gerichte zubereitet würden, als ihren eigenen Sitz anzufragen (z.B. Wohnsitz eines Lehrers/einer Lehrerin, eines Großelternteils...). Des Weiteren werden in den europäischen Rechtsvorschriften Lockerungen für derartige Situationen vorgesehen (Verordnung (EG) Nr. 852/2004). In diesen Fällen ist es ratsam, Kontakt mit der Lokalen Kontrolleinheit Ihrer Region aufzunehmen.
Die Schule kann die Ehrenamtlichen auch bitten, die Suppe oder die Mahlzeit in ihren eigenen Räumlichkeiten, welche bereits bei der FASNK registriert sind, zu kochen.
In jedem Fall müssen die Ehrenamtlichen die grundlegenden Hygienepraktiken beherrschen und über die Allergene informiert sein, um jegliches Risiko für die Kinder auszuschließen. So ist zum Beispiel die folgende Situation, die der FASNK bekannt ist, nicht tolerabel: Es ist nicht akzeptabel, einen Suppenkessel am Abend vor die Türe der Schule zu stellen und diesen am darauffolgenden Morgen in Empfang zu nehmen, um die Suppe den Schülern und Schülerinnen dann zur Mittagszeit zu servieren.



Verteilung von Snacks an Schüler und Schülerinnen

Seien wir uns bei dem Thema „Zwischenmahlzeiten“ über die folgenden Punkte im Klaren. Wenn die Schule eine Frucht, Milchflasche, einen Kuchen oder ein Plätzchen kostenfrei oder gegen Geld an die Schüler und Schülerinnen verteilt, muss sie selbstverständlich über keine Genehmigung für diese im Rahmen der Schule organisierte Aktivität verfügen. Dies gilt auch für den Fall, dass Lehrkräfte oder andere Angestellte der Schule den Kindern beim Schälen oder Schneiden von Früchten oder dergleichen zur Hand gehen. Jedoch gilt es hier, den gesunden Menschenverstand einzusetzen. Die Schule muss die nötigen Vorkehrungen in Bezug auf die Hygiene und die angemessene Lagerung der Produkte treffen.



Ein Gemüsegarten, Obstgarten oder Geflügelstall in der Schule?

Es ist keine Registrierung bei der FASNK erforderlich, wenn Schulen im Rahmen ihres pädagogischen Projektes über einen Gemüsegarten, Obstgarten oder Geflügelstall verfügen und dessen Erträge für die Zubereitung von Suppen oder Crêpes und den gelegentlichen Verzehr des jeweiligen Endproduktes in der Schule verwenden. Die FASNK vertritt die Ansicht, dass solche im Rahmen der Schule organisierten Aktivitäten von großer Bedeutung sind und nicht durch administrative Hemmnisse behindert werden sollten!
Werden diese Erträge von den Schulköchen und -köchinnen genutzt, um Speisen für die Schüler und Schülerinnen zuzubereiten, muss diese Tätigkeit registriert werden. Diese Tätigkeit ist allerdings bereits durch die Genehmigung der FASNK „Großküche mit Zubereitung und Servieren vor Ort“ abgedeckt.

Aber Vorsicht: Hühner dienen nicht der Müllentsorgung. Um der Ausbreitung von Krankheiten vorzubeugen, ist es gemäß den europäischen Rechtsvorschriften über die Tiergesundheit nicht gestattet, Küchenabfälle und Speisereste an Tiere (Hühner, Schweine...) zu verfüttern. Die Anlegung eines Komposts erweist sich als eine gute Alternative für die Entsorgung solcher Abfälle.



Geburtstage und besondere Anlässe

Wird ein Kuchen zu einer Geburtstagsfeier mitgebracht oder veranstaltet die Schule beispielsweise von Zeit zu Zeit einen Pfannkuchenverkauf, um Geld für eine Schulreise zu sammeln, ist die Registrierung nicht erforderlich.

Kochkurse
Wenn Schüler und Schülerinnen jede Woche Kochkurse besuchen und die zubereiteten Gerichte von diesen selben Schülern und Schülerinnen verzehrt werden, handelt es sich hierbei um eine ähnliche Situation. Es ist eine pädagogische Aktivität, die nicht von den Kontrollbefugnissen der FASNK betroffen ist. Auch hier gilt es, den gesunden Menschenverstand einzusetzen. Um die Gesundheit der Schüler und Schülerinnen zu schützen, müssen die Lehrkräfte ein besonderes Augenmerk auf die Anwendung der guten Hygienepraktiken und die Lagerung der Produkte legen.



Veröffentlichungen und nützliche Links

Die Schulen... und die FASNK (themenbezogene Veröffentlichung)
FAQ „Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen“ (häufig gestellte Fragen)
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Pressemitteilungen der FASNK

Projets pédagogiques à l’école : autorisés par la législation, encouragés par l’AFSCA (20/02/2020)
(Pädagogische Schulprojekte: von Gesetzes wegen erlaubt, von der FASNK gefördert)

Suite à une plainte, l’AFSCA a contrôlé la cuisine d’une école en Province de Namur et a ordonné une fermeture temporaire. L’AFSCA s’est assurée qu’une continuité de service soit proposée aux élèves et parents, et recontrôlera l’entreprise en octobre afin d’évaluer la possibilité d’à nouveau préparer des repas, lorsque la sécurité alimentaire des enfants pourra être garantie (03/10/2019)
(Infolge einer Beschwerde kontrollierte die FASNK eine Schulküche in der Provinz Namur und verordnete eine zeitweilige Schließung. Die FASNK stellte sicher, dass eine Aufrechterhaltung der Dienstleistungen für Schüler und Eltern gewährleistet ist, und führt im Oktober eine Nachkontrolle durch, um eine mögliche Wiederaufnahme der Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, sofern die Nahrungsmittelsicherheit für die Kinder garantiert werden kann)

L’AFSCA rassure les parents en période de rentrée scolaire : Près de 4 cantines scolaires sur 5 ont obtenu la « grande distinction » en 2018 (16/09/2019)
(Zum Schulanfang möchte die FASNK den Eltern ein paar Sorgen nehmen: Fast 4 von 5 Schulkantinen erhielten im Jahre 2018 den Vermerk „mit höchster Auszeichnung“)

Assises de la sécurité alimentaire - L’AFSCA et les acteurs du terrain se mettent autour de la table pour proposer des solutions constructives aux décideurs politiques de la future coalition (22/05/2019)
(Tagung zur Nahrungsmittelsicherheit - Die FASNK und die Akteure vor Ort kommen zusammen, um den Entscheidungsträgern der zukünftigen Koalition konstruktive Lösungen zu unterbreiten)

Fake news de Sudpresse ce matin : l’AFSCA ne prive pas à l’école de Petite-Chapelle de distribuer des repas. Après un premier contrôle en novembre et une demande de mise en ordre : l’école n’a pas mis en place une information sur les allergènes au moment du recontrôle. Une absence d’information sur les allergènes peut représenter un danger pour la santé des élèves de cet établissement. (12/12/2018)
(Fake News der Zeitung Sudpresse heute Morgen: Die FASNK stellt die Essensausgabe in der Schule von Petite-Chapelle nicht ein. Nach einer ersten Kontrolle im Monat November und einer Aufforderung, die Mängel zu beheben: In der Schule bestand zum Zeitpunkt der Nachkontrolle kein Verfahren zur Mitteilung der Allergeninformationen. Das Fehlen von Informationen über Allergene kann eine Gefahr für die Gesundheit der Schüler und Schülerinnen dieser Niederlassung darstellen)


Unsere Aufgabe ist es, dafür Sorge zu tragen, dass alle Akteure der Kette den Verbrauchern und einander bestmöglich garantieren, dass die Lebensmittel, Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse, die sie verzehren, halten oder verwenden, zuverlässig, sicher und geschützt sind, jetzt und auch in Zukunft
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