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Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel auf Cannabisbasis: Sind diese Produkte in Belgien Zugelassen?
Druckversion | Änderungsdatump 05.01.2023
Aktueller Stand der Situation
Wir stellen fest, dass in Belgien immer mehr Geschäfte (einschließlich Online-Shops im Internet) Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Cannabis sativa L. verkaufen. Ist dies in Belgien zulässig?
Die FASNK möchte diesen Punkt klären: diese Produkte sind in Belgien nicht zugelassen. Bei unseren Kontrollen stellen wir fest, dass Lebensmittel, die Cannabis enthalten, dennoch in Verkehr gebracht werden. So wurde am 21. August 2018 eine Produktrückrufaktion für ein Nahrungsergänzungsmittel durchgeführt (das Produkt wurde vom Markt genommen und beim Verbraucher zurückgerufen), aufgrund des Vorhandenseins von "Tetrahydrocannabinol ( Δ9-THC)". Dies ist eine psychotrope Substanz, die für den Menschen potenziell gefährlich ist und in Cannabis enthalten ist.
Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Cannabis sativa L. sind in Belgien verboten. Für bestimmte Lebensmittelarten kann jedoch eine Ausnahmeregelung beantragt werden, insbesondere auf der Grundlage der Analyseergebnisse jeder betroffenen Partie, aus denen hervorgeht, dass in den Produkten dieser Partie keine toxischen Substanzen mehr vorhanden sind. Dies bedeutet, dass eine solche Ausnahmeregelung für eine bestimmte Partie eines bestimmten Produkts gilt, nicht aber für das Produkt als solches. Die Nummern der zugelassenen Partien sind in der Ausnahmeregelung angegeben. Nur Partien von Produkten, die diese Ausnahmeregelung des FÖD Volksgesundheit erhalten haben, dürfen rechtmäßig in Verkehr gebracht werden und können als sicher betrachtet werden.
Anträge auf Ausnahmeregelungen sind beim FÖD Volksgesundheit zu stellen Geschäftsführer oder Verbraucher, die wissen möchten, ob für eine oder mehrere Partien eines Produkts eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, können sich an ihren Lieferanten wenden, der die Ausnahmeregelung haben muss, auf der die genehmigten Partienummern angegeben sind.
Für den Fall, dass Blüten oder Blätter der Pflanze als Aufguss verwendet werden können, wird keine Ausnahmeregelung gewährt. Damit soll jedes Missbrauchsrisiko vermieden werden, aber auch die Risiken, die mit dem Vorhandensein von THC selbst in sehr kleinen Mengen sowie dem Vorhandensein anderer Cannabinoide, wie beispielsweise Cannabidiol (CBD), verbunden sind.
Auf europäischer Ebene werden mit CBD angereicherte Extrakte in der Europäischen Verordnung 2015/2283 über neuartige Lebensmittel als "neuartige Lebensmittel" betrachtet. Derzeit sind diese jedoch nicht zugelassen. Die Zulassung ist erst möglich, nachdem die EFSA das Dossier bewertet hat. Die FASNK berät Unternehmen, die mit dem Handel mit Lebensmitteln oder pflanzlichen Nahrungsergänzungsmitteln beginnen möchten, um sicherzustellen, dass diese Pflanzenextrakte zugelassen sind. Dazu genügt es, die Liste im Anhang des Königlichen Erlasses vom 31. August 2021 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen (PDF FR) zu konsultieren.
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