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Achtung : Die deutsche Fassung der Website der Föderalagentur enthält nur einen Teil der Informationen, die in der französischen oder niederländischen Fassung verfÜgbar sind.
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Informationen zur Nahrungsmittelkette (INK) : Sektor Schweine |
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Für jedes Schwein oder jedes Los Schweine, das in den Schlachthof gesendet wird, muss jeder Halter dem Betreiber des Schlachthofes die ,,Informationen zur Nahrungsmittelkette’’ (INK) mitteilen. Der Tierhalter muss zu diesem Zweck sein Betriebsregister auf dem neuesten Stand halten was die benötigten Angaben betrifft.
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Ab wann wird dieses System angewendet ? |
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Wann müssen diese Informationen dem Schlachthof mitgeteilt werden ? |
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In welcher Form muss der Tierhalter diese Informationen mitteilen ? |
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Er kann wählen zwischen dem Formular auf Papier (Standardformular Pflicht) oder der elektronischen Form (Standardformular (PDF) Version 6 vom 13.04.2011 - nicht verpflichtet):
- Standardformular Anhang 2 des Rundschreibens mit dem Titel "Circulaire concernant les informations sur la chaîne alimentaire pour les porcs" (PCCB/S3/975092)
- Erklärungen (PDF)
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Auflistung der Mindestangaben, die dem Betreiber des Schlachthofes mitgeteilt werden müssen
(bei Zweifel, kontaktieren sie den Betriebstierarzt.) |
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1. |
Informationen in Bezug auf Tierarzneimittel oder andere Behandlungen.
- für den Zeitraum vom Eingang bis zu 2 Monate vor der Beförderung in den Schlachthof:
nur die Art benutzter Arzneimittel/ Futterzusatzmittel angeben, d.h. :
- Parasitenmittel
- Antibiotika
- entzündungshemmend.
Achtung: für Zuchttiere (Säue und Eber) gilt der Anwendungszeitraum von 4 bis zu 2 Monaten vor der Beförderung in den Schlachthof.
- • für die letzten 2 Monate vor der Beförderung in den Schlachthof: für alle verabreichten Arzneimittel und für alle Futterzusatzstoffe, die eine obligatorische Wartezeit haben, (insbesondere Fütterungsarzneimittel) folgendes angeben :
- die Namen ;
- die Daten oder Verabreichungsperioden ;
- die Dauer der Wartezeit (in Tagen angeben).
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2. |
Informationen in bezug auf das Auftreten von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beinträchtigen könnten.
- Welche Elemente müssen mitgeteilt werden ?
die Krankheitsanzeichen und festgestellten Erkrankungen für das Produktionslos (=das Los Schweine, welches zum Schlachthof kommt).
Zum Beispiel:
- allgemeine klinische Anzeichen (Abmagerung, Appetitlosigkeit Schläfrigkeit, Wachstumshemmung,...);
- Atembeschwerden (schnellere Atmung, Husten bei mehreren Tieren, …)
- motorische Störungen (Lahmungen, angeschwollene Gelenke, …) ;
- Hautveränderungen: Verletzung vor allem am Schwanz und den Ohren, Haarausfall, Abszess, Flecken, Kratzspuren, Geschwür, Wundschorf,...)
- Verdauungsbeschwerden: Diarrhö, Erbrechen,...);
- Fruchtbarkeisstörungen (Geburt von schwächlichen Ferkeln oder Totgeburten, erneut rauschen, weißer Ausfluss, ..).
- Neurologische Störungen (Pedalbewegungen, Lähmungen, Gleichgewichtsstörungen, …) ;
- Sterblichkeit.
die Diagnosen und/oder Krankheitserreger wenn sie bekannt sind (z.B mithilfe von ausgeführten Analysen im Rahmen des Monitoring von Zoonosen).
- Müssen alle Krankheitsfälle und Sterblichkeiten gemeldet werden ?
Nein. Nur die Fälle von folgenden Grenzwertüberschreitungen :
bei den Krankheitsanzeichen :
- die Krankheitsfälle, bei denen eine Gruppenbehandlung beim Los (= Behandlung der ganzen Gruppe Tiere, die in den Schlachthof gelangen) eingefordert wurde oder
- die Krankheitsfälle, bei denen eine Einzelbehandlung bei mehr als 20 % der Tiere des Produktionsloses, die in den Schlachthof gelangen, eingefordert wurde.
Achtung: in diesem Fall werden die Impfungen nicht als ,,Behandlungen’’ angesehen.
beim Tod :
wenn die Sterblichkeitsrate für den ganzen Betrieb 5 % übersteigt während der gesamten Mastzeit.
Die Sterblichkeitsrate muss bestimmt werden
:
- für geschlossene Betriebe: für alle Mastschweine (Masteinheiten) des Betriebs während der Mastzeit ;
- für andere Betriebsarten: für das Produktionslos, welches in den Schlachthof geliefert wird (die Anzahl gemästeter Mastschweine weniger die Anzahl Mastschweine, die in den Schlachthof gelangen) während der ganzen Mastzeit.
Wenn Laboranalysen durchgeführt wurden (das ist keine Pflicht, aber wird angeraten), müssen die Ergebnisse (Diagnosen) gemeldet werden.
- Um welche Perioden im Leben der Tiere handelt es sich bei diesen Informationen?
- für Mastschweine: die ganze Mastzeit
- für Zuchttiere (Säue und Eber): die 4 letzten Monate vor der Schlachtung.
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3. |
Die Analyseresultate des Labors, die von Belang sind zum Schutze der Volksgesundheit.
Es handelt sich um die Ergebnisse der Laboranalysen, (z.B. im Rahmen der Monitoring-Programm oder von tierärztlichen Untersuchungen ausgeführt) die Krankheitserreger, chemische Substanzen und Kontaminanten (z.B. Dioxin) aufweisen können.
Welche Krankheitserreger sind relevant ?
- Trichinella spiralis
- Campylobacter spp
- Salmonella enterica (Art pathogen)
- Yersinia enterocolitica (krankheitserregende Serotypen)
- Mycobacterium avium subsp. hominissuis
- Mycobacterium tuberculosis
- Mycobacterium bovis
- Brucella suis (hauptsächlich Biotyp 1)
- Erysipelothrix rhusiopathiae (Rotlauf)
- Leptospira serotypes
- resistenter Methicillin Staphylococcus aureus (MRSA)
- Streptococcus suis (Art pathogen)
- …
Achtung: im Rahmen der Meldepflicht der Informationen zur Nahrungsmittelkette im Schlachthof, ist es nicht Pflicht alle vorher erwähnten Krankheitserreger aufzuspüren. Die Resultate der bekannten Tests (Diagnose) müssen jedoch mitgeteilt werden.
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4. |
Die Produktionsangaben, wenn sie das Auftreten einer Krankheit aufspüren können.
Das Datum des Mastbeginns von Schweinen :
- muss obligatorisch für offene Betriebe gemeldet werden.
- muss, wenn möglich, für geschlossene Betriebe mitgeteilt werden.
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5. |
Die Angaben des Tierarztes, der normalerweise seine Dienste dem Ursprungsbetrieb zur Verfügung stellt.
- Pflichtangaben: Name, Adresse und Telefonnummer des Betriebstierarztes
- Pakultative Angaben (wünschenswert): elektronische Adresse und/oder Faxnummer des Betriebstierarztes
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6. |
Zusätzliche Angaben.
- Angaben des Schweinezuchtbetriebs.
- Pflichtangaben :
- Name und Telefonnummer des Verantwortlichen ;
- Adresse der Herde ;
- Herdennummer.
- fakultative Angaben (und wünschenswert): elektronische Adresse (oder Faxnummer) des Verantwortlichen
- Die Anzahl Schweine, die in den Schlachthof versendet werden und ihre Schlagnummer.
- Das vorgesehene Datum für die Versendung der Schweine in den Schlachthof.
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Rundschreiben der FASNK in Bezug auf die INK im Sektor Schweine |
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Circulaire concernant les informations sur la chaîne alimentaire pour les porcs. (PCCB/S3/975092)
Pour une information actualisée sur les médicaments autorisés, consultez le site de l'Agence Fédérale des Médicaments et des Produits de Santé |
Rundschreiben über Untersuchungen auf Trichinen in Schlachtkörpern von Hausschweinen im Rahmen der Fleischuntersuchung in Schlachthöfen
. (PCCB/S3/665052) |
Circulaire relative à l’obligation pour les abattoirs d’enregistrer via Beltrace, les informations sur la chaîne alimentaire fournies électroniquement (eICA). (PCCB/S6/641883) |
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INK und innergemeinschaftlicher Handel |
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Spezifische Informationen pro Land : |
Deutschland |
Für die Versendung von Schweinen in einen deutschen Schlachthof muss die deutsche Standarderklärung benutzt werden.
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Deutsche Standarderklärung |
Luxemburg |
Für die Versendung von Schweinen in einen luxemburgischen Schlachthof
Das belgische Standardformular muss benutzt werden. Dieses Formular muss den Schweinen beigefügt werden und dem Verantwortlichen des Schlachthofes mitgeteilt werden.
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- Standardformular + Erklärungen
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