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Achtung : Die deutsche Fassung der Website der Föderalagentur enthält nur einen Teil der Informationen, die in der französischen oder niederländischen Fassung verfÜgbar sind.
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Informationen zur Nahrungsmittelkette (INK) : Sektor Schafe und Ziegen |
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Für jede(s) Schaf/Ziege, das in den Schlachthof gesendet wird, muss jeder Halter dem Betreiber des Schlachthofes die ,,Informationen zur Nahrungsmittelkette’’ (INK) mitteilen. Der Tierhalter muss zu diesem Zweck sein Betriebsregister auf dem neuesten Stand halten was die benötigten Angaben betrifft.
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Ab wann wird dieses System angewendet ? |
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Wann müssen diese Informationen dem Schlachthof mitgeteilt werden ? |
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- im Prinzip: 24 Stunden im Voraus.
- Achtung: Es ist erlaubt, dass die Informationen zur Nahrungsmittelkette gleichzeitig mit den Tieren im Schlachthof eintreffen, wenn die Tiere nicht direkt vom Betrieb in den Schlachthof versendet werden. Konkret: wenn die Tiere in den Schlachthof gesendet werden über z.B. einen Viehmarkt oder eine Sammelstelle, können die Informationen zur Nahrungsmittelkette den Tieren beiliegen und müssen nicht 24 Stunden im Voraus im Schlachthof eintreffen. |
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In welcher Form muss der Tierhalter diese Informationen mitteilen ? |
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Er kann zwischen dem Formular auf Papier oder dem Formular in elektronischer Form wählen.
Es wird empfohlen die INK auf elektronischem Wege zu übersenden. Dafür muss entweder die Anwendung eICA von Beltrace oder das Standardformular (siehe Anhang 4 des Rundschreibens PCCB/S3/975157) per E-Mail an den Schlachthof versendet werden.
Wenn man das Formular auf Papier ausfüllt, muss man folgendermaßen vorgehen :
- Ein persönlicher Aufkleber muss auf die Rückseite des Musters des Transportdokumentes für den Entladeort (in diesem Fall der Schlachthof) geklebt werden. Der Halter muss angeben, ob er relevante Informationen anzugeben hat oder nicht. Die ARSIA stellt diese Aufkleber zur Verfügung.
- nur wenn effektiv relevante Informationen anzugeben sind, muss das Standardformular (siehe Anhang 4 des Rundschreibens PCCB/S3/975157) zusätzlich ausgefüllt werden (gültig während maximal 7 Tagen) und im Schlachthof 24 Stunden im Voraus abgegeben werden.
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Auflistung der Mindestangaben, die dem Betreiber des Schlachthofes mitgeteilt werden müssen (bei Zweifel, kontaktieren Sie den Betriebstierarzt.) |
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1. |
Informationen in Bezug auf Tierarzneimittel oder andere Behandlungen.
Für alle verabreichten Arzneimittel und für alle Futterzusatzstoffe, die eine obligatorische Wartezeit haben, (insbesondere Fütterungsarzneimittel):
- die Namen ;
- die Daten oder Verabreichungsperioden ;
- die Dauer der Wartezeit (in Tagen angeben).
Auf welchen Zeitraum müssen sich diese Informationen beziehen?
- für in Gruppen gemästete Tiere (Mastlämmer): die gesamte Mastzeit (vom Absetzen bis zur Schlachtung)
- für einzeln gehaltene Tiere: die Dauer von 28 Tagen vor der Schlachtung.
Achtung: wenn Arzneimittel verabreicht wurden mit einer höheren Wartezeit als 28 Tage, beläuft sich die Dauer des Meldungszeitraumes auf: die Wartezeit des Arzneimittels + 14 Tage.
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2. |
Informationen in Bezug auf das Auftreten von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beinträchtigen könnten.
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3. |
Die Analyseresultate des Labors, die von Belang sind zum Schutze der Volksgesundheit.
Es handelt sich um die Ergebnisse der Laboranalysen, die Krankheitserreger, chemische Substanzen und Kontaminanten (z.B. Dioxin) aufweisen können.
Welche Krankheitserreger sind relevant ? :
- Bakterien: Mycobacterium bovis (Tuberkulose), Brucella spp., Salmonella spp., zoonotische Escherichia coli (z.B. E. coli O17:H7), Yersinia enterocolitica, Yersinia pseudotuberculosis, Campylobacter spp, Coxiella burnetii, Listeria monocytogenes, Bacillus anthracis, Toxine von Clostridium botulinum, Staphylococcus aureus (einschließlich MRSA), Clostridium perfringens Träger des Gens cpe, Chlamydia
- Parasiten: Toxoplasma gondii, Sarcocystis bovihominis, Cryptosporidiu parvum, Giardia intestinalis
- Infektionen über nicht konventionelle übertragbare Erreger: BSE.
Achtung: im Rahmen der Meldepflicht der Informationen zur Nahrungsmittelkette im Schlachthof ist es nicht Pflicht, alle vorher erwähnten Krankheitserreger aufzuspüren. Die Resultate der bekannten Tests (Diagnose) müssen dem Schlachthof jedoch mitgeteilt werden.
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4. |
Die Produktionsangaben, wenn sie das Auftreten von Krankheiten aufspüren können
- Das Eingangsdatum in den Betrieb/Datum der Bereitstellung der Tiere, die in den Schlachthof gesendet werden.
- Der Grund der Schlachtung wenn anders als die Tatsache, bereit zur Schlachtung zu sein.
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5. |
Die Angaben des Tierarztes, der üblicherweise die Tiere im Ursprungsbetrieb behandelt.
- Pflichtangaben: Name, Adresse und Telefonnummer des Betriebstierarztes.
- Fakultative Angaben: elektronische Adresse und/oder Faxnummer des Betriebstierarztes.
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6. |
Zusätzliche Angaben.
- Angaben des Zuchtbetriebs :
- Pflichtangaben :
- Name und Telefonnummer des Verantwortlichen ;
- Adresse der Herde ;
- Herdennummer.
- fakultative Angaben: elektronische Adresse und/oder Faxnummer des Verantwortlichen.
- Die Anzahl Tiere, die in den Schlachthof versendet werden und die Ohrmarkennummern.
- Das vorgesehene Datum für die Versendung der Tiere in den Schlachthof.
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Rundschreiben der FASNK in Bezug auf die INK im Sektor Schafe und Ziegen |
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Rundschreiben über Informationen zur Nahrungsmittelkette für Rinder, Schafe und Ziegen. (PCCB/S3/975157) |
Circulaire relative à l’obligation pour les abattoirs d’enregistrer via Beltrace, les informations sur la chaîne alimentaire fournies électroniquement (eICA). (PCCB/S6/641883) |
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INK und innergemeinschaftlicher Handel |
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- Für die Versendung von Schafen und Ziegen von einem Mitgliedsstaat der EU in einen belgischen Schlachthof: die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten, von denen aus die Tiere nach Belgien versendet werden, sind über das belgische Standardformular informiert worden mit der Bitte, dass die Exporteure, die nach Belgien exportieren, dieses Formular ausfüllen müssen. Die Formulare der Länder, die versenden, werden ebenfalls übergangsweise akzeptiert bis das Ergebnis der gemeinschaftlichen oder formellen bilateralen Abkommen zwischen den betroffenen Mitgliedsstaaten bekannt wird.
- Für die Versendung von Schafen und Ziegen aus Belgien in einen Schlachthof, der sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU befindet: das Formular des Mitgliedsstaates wird verwendet. Die Formulare werden nach Bekanntgabe auf der Webseite der FASNK veröffentlicht. Wenn keine besondere Regelung besteht kann das belgische Verfahren angewendet werden.
Besondere Informationen pro Land : |
Deutschland |
Für die Versendung von Schafen und Ziegen in einen deutschen Schlachthof, muss folgende deutsche Standarderklärung verwendet werden. |
Deutsche Standarderklärung |
Spanien |
Königlicher Erlass 361/2009 |
Spanischer Text (PDF)
Französische Übersetzung (PDF) |
Niederlande |
Für die Versendung von Schafen/Ziegen in einen niederländischen Schlachthof, muss die niederländische Entscheidung berücksichtigt werden. |
Link Webseite NVWA. |
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