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Achtung : Die deutsche Fassung der Website der Föderalagentur enthält nur einen Teil der Informationen, die in der französischen oder niederländischen Fassung verfÜgbar sind.



 


Informationen zur Nahrungsmittelkette (INK) : Sektor Rinder


  Für jedes Rind, das in den Schlachthof gesendet wird, muss jeder Halter dem Betreiber des Schlachthofes die ,,Informationen zur Nahrungsmittelkette’’ (INK) mitteilen. Der Tierhalter muss zu diesem Zweck sein Betriebsregister auf dem neuesten Stand halten was die benötigten Angaben betrifft.

  Ab wann wird dieses System angewendet ?
     
  Wann müssen diese Informationen dem Schlachthof mitgeteilt werden ?
     
  In welcher Form muss der Tierhalter diese Informationen mitteilen ?
     
  Auflistung der Mindestangaben, die dem Betreiber des Schlachthofes mitgeteilt werden müssen
     
  Rundschreiben der FASNK in Bezug auf die INK im Sektor Rinder
     
  INK und innergemeinschaftlicher Handel
     
  FAQ

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Ab wann wird dieses System angewendet ?

 

Sei dem 01.01.2010.



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Wann müssen diese Informationen dem Schlachthof mitgeteilt werden ?

  - im Prinzip: 24 Stunden im Voraus.
- Achtung: Es ist erlaubt, dass die Informationen zur Nahrungsmittelkette gleichzeitig mit den Tieren im Schlachthof eintreffen, wenn die Tiere nicht direkt vom Betrieb in den Schlachthof versendet werden. Konkret: wenn die Tiere in den Schlachthof gesendet werden über z.B. einen Viehmarkt oder eine Sammelstelle, können die Informationen zur Nahrungsmittelkette den Tieren beiliegen und müssen nicht 24 Stunden im Voraus im Schlachthof eintreffen.


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In welcher Form muss der Tierhalter diese Informationen mitteilen ?

 

Er kann wählen zwischen dem Formular auf Papier oder dem Formular in elektronischer Form.

Es wird empfohlen die INK auf elektronischem Wege zu übersenden. Dafür muss entweder die Anwendung eICA von Beltrace oder das Standardformular (siehe Anhang 3 des Rundschreibens PCCB/S3/975157) per E-Mail an den Schlachthof versendet werden.
Wenn man das Formular auf Papier ausfüllt, muss man folgendermaßen vorgehen :

  • ein persönlicher Aufkleber (darauf ist die Herdennummer vorausgedruckt) muss auf die Rückseite des Passes geklebt werden. Der Halter muss angeben, ob er relevante Informationen anzugeben hat oder nicht. Die ARSIA stellt diese Aufkleber zur Verfügung. Seit Juni 2011 ist auf der Rückseite der neu ausgestellten Pässe standardmäßig die INK Erklärung angegeben und folglich müssen keine Aufkleber mehr auf die neuen Pässe geklebt werden.
  • nur wenn effektiv relevante Informationen anzugeben sind, muss das Standardformular (siehe Anhang 3 des Rundschreibens PCCB/S3/975157) zusätzlich ausgefüllt werden (gültig während maximal 7 Tagen) und im Schlachthof 24 Stunden im Voraus abgegeben werden.


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Auflistung der Mindestangaben, die dem Betreiber des Schlachthofes mitgeteilt werden müssen (bei Zweifel, kontaktieren Sie den Betriebstierarzt.)


 
1. Informationen in Bezug auf Tierarzneimittel oder andere Behandlungen.

    Für alle verabreichten Arzneimittel und für alle Futterzusatzstoffe, die eine obligatorische Wartezeit haben, (insbesondere Fütterungsarzneimittel) und die innerhalb eines Zeitraumes von 28 Tagen verabreicht wurden, der der Beförderung der Tiere in den Schlachthof vorausgeht :
          - die Namen ;
          - die Daten oder Verabreichungsperioden ;
          - die Dauer der Wartezeit (in Tagen angeben).

    Achtung: wenn Arzneimittel verabreicht wurden mit einer höheren Wartezeit als 28 Tage, beläuft sich die Dauer des Meldungszeitraumes auf: die Wartezeit des Arzneimittels + 14 Tage.

   
   
2. Informationen in Bezug auf das Auftreten von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beinträchtigen könnten.

  • Welche Elemente müssen mitgeteilt werden ?

    1. Die Krankheitsanzeichen und festgestellten Erkrankungen bei Rindern, die in den Schlachthof zum Schlachten versendet werden. Zum Beispiel:
    • allgemeine klinische Anzeichen: Abmagerung, Appetitlosigkeit, Schläfrigkeit, Wachstumshemmung,...
    • Neurologische Störungen: Lähmungen, Gleichgewichtsstörungen, Hypersensibilität, Verhaltensstörungen
    • Atembeschwerden: schnellere Atmung, Nasenlaufen, Husten bei mehreren Tieren, …
    • motorische Störungen: Lahmen, angeschwollene Gelenke, …
    • Hautveränderungen: Abszess, Verletzungen, Haarausfall,…
    • Verdauungsbeschwerden: Diarrhö,…
    • Fehlgeburten bei mehreren Tieren oder Anstieg der Anzahl Fehlgeburten
    • Euterentzündung
    • Produktionsrückgang: Rückgang der täglichen Gewichtszunahme, der Milchproduktion,…
    • Sterblichkeit im Betrieb .

    2. Wenn bekannt: Meldung der Diagnosen und/oder Krankheitserreger (z.B mithilfe von ausgeführten Analysen im Rahmen des Monitoring von Zoonosen).


  • Müssen alle Krankheitsfälle und Sterblichkeiten gemeldet werden ?

    Nein. Nur in folgenden Fällen :

    - bei neurologischen Symptomen: jeder Fall muss gemeldet werden. Dabei handelt es sich nicht nur um die Tiere, die tatsächlich in den Schlachthof versendet wurden sondern auch um alle Tiere, die sich im Betrieb befinden.

    - bei allen anderen Krankheitsfällen und Sterbefällen: der mit der epidemiologischen Überwachung beauftragte Tierarzt muss um Rat gefragt werden. Dieser kann einen richtungsgebenden Rat geben über die Notwendigkeit den Krankheitsfall/Todesfall zu melden oder nicht.


  • Auf welchen Zeitraum müssen sich die Informationen beziehen ?

    Diese Informationen müssen sich auf den Zeitraum von 4 Monaten vor der Schlachtung beziehen.
   
   
3. Die Analyseresultate des Labors, die von Belang sind zum Schutze der Volksgesundheit.

    Es handelt sich um die Ergebnisse der Laboranalysen, die Krankheitserreger, chemische Substanzen und Kontaminanten (z.B. Dioxin) aufweisen können. Der Betriebstierarzt kann einen richtungsweisenden Rat geben über die Notwendigkeit die Analyseresultate anzugeben oder nicht.

    Welche Krankheitserreger sind relevant ? :

    • Bakterien: Mycobacterium bovis (Tuberkulose), Brucella spp., Salmonella spp., zoonotische Escherichia coli (z.B. E. coli O17:H7), Yersinia enterocolitica, Yersinia pseudotuberculosis, Campylobacter spp, Coxiella burnetii, Listeria monocytogenes, Bacillus anthracis, Toxine von Clostridium botulinum, Staphylococcus aureus (einschließlich MRSA), Clostridium perfringens Träger des Gens cpe, Chlamydia
    • Parasiten: Taenia saginata (Tenia), Toxoplasma gondii, Sarcocystis bovihominis, Cryptosporidiu parvum, Giardia intestinalis
    • Infektionen über nicht konventionelle übertragbare Erreger: BSE.


    Achtung: im Rahmen der Meldepflicht der Informationen zur Nahrungsmittelkette im Schlachthof ist es nicht Pflicht, alle vorher erwähnten Krankheitserreger aufzuspüren. Die Resultate der bekannten Tests (Diagnose) müssen dem Schlachthof jedoch mitgeteilt werden.

   
   
4. Zusätzliche Angaben.

  • Angaben des Rinderbetriebes.
    • Pflichtangaben:
      • Name und Telefonnummer des Verantwortlichen ;
      • Adresse der Herde ;
      • Herdennummer.
    • fakultative Angaben: elektronische Adresse (oder Faxnummer) des Verantwortlichen
  • Die Anzahl Rinder, die in den Schlachthof versendet wurden und die Ohrmarkennummern.
  • Das vorgesehene Datum für die Versendung der Rinder in den Schlachthof.


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Rundschreiben der FASNK in Bezug auf die INK im Sektor Rinder

 
Rundschreiben über Informationen zur Nahrungsmittelkette für Rinder, Schafe und Ziegen. (PCCB/S3/975157)
Rundschreiben über die für Schlachthöfe geltende Verpflichtung zur Registrierung der elektronisch übermittelten Informationen zur Nahrungsmittelkette (eINK) mittels Beltrace. (PCCB/S6/641883)


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INK und innergemeinschaftlicher Handel

 
  1. Für die Versendung von Rindern von einem Mitgliedsstaat der EU in einen belgischen Schlachthof: die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten, von denen aus die Tiere nach Belgien versendet werden, sind über das belgische Standardformular informiert worden mit der Bitte, dass die Exporteure, die nach Belgien exportieren, dieses Formular ausfüllen müssen. Die Formulare der Länder, die versenden, werden ebenfalls übergangsweise akzeptiert bis das Ergebnis der gemeinschaftlichen oder formellen bilateralen Abkommen zwischen den betroffenen Mitgliedsstaaten bekannt wird.
  2. Für die Versendung von Rindern aus Belgien in einen Schlachthof, der sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU befindet: das Formular des Mitgliedsstaates wird verwendet. Die Formulare werden nach Bekanntgabe auf der Webseite der FASNK veröffentlicht. Wenn keine besondere Regelung besteht, darf ausschließlich das belgische Verfahren angewendet werden. In diesem Fall reichen der Aufkleber/die Erklärung auf dem Pass nicht aus.
Besondere Informationen pro Land :
Deutschland Für die Versendung von Rindern in einen deutschen Schlachthof, muss folgende deutsche Standarderklärung verwendet werden. Deutsche Standarderklärung
Spanien 

Spanischer Königlicher Erlass 361/2009

- Spanischer Text

- Französische Übersetzung

Niederlande

Für die Versendung eines Rindes in einen niederländischen Schlachthof, muss die niederländische Herangehensweise befolgt werden. - Site NVWA
- Formulier Voedselketeninformatie slachtrunderen
Großherzogtum Luxemburg Für die Versendung eines Rindes in einen luxemburgischen Schlachthof wird akzeptiert, dass den Rindern die INK wie in Belgien ausgestellt, beiliegen: Verwendung des Aufklebers und falls erforderlich das Standardformular. Link



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FAQ

 

In der Praxis werden viele Rinder über Zwischenpersonen verkauft. Wer ist verantwortlich für die Entsendung der INK ?

Die Person, das das Tier in den Schlachthof liefert, ist ebenfalls für die Abgabe der INK an den Schlachthofbetreiber verantwortlich. Zu diesem Zweck muss diese Person über alle erforderlichen Informationen verfügen und sie gegebenenfalls beim vorherigen Tierhalter anfragen. Der wichtigste Zeitraum, für den man über Informationen verfügen muss und diese mitteilen muss, unterscheidet sich je nach Art Information und ist der längste für den Überblick der Krankheiten/

Zusammengefasst :

1. falls die Person, die das Tier in den Schlachthof sendet, länger als 4 Monate der Tierhalter war: diese Person verfasst die INK und als Tierhalter verfügt er über alle notwendigen Informationen

2. falls die Person, die das Tier in den Schlachthof gesendet hat (hier unten Versender genannt), Tierhalter während weniger als 4 Monaten ist

2.1. dem Tier lagen die INK des vorherigen Tierhalters bei:

a) die Gültigkeitsdauer (7 Tage) der durch den vorherigen Halter gelieferten INK wurde nicht überschritten: der Versender muss keine neuen INK erstellen, es sei denn es haben sich neue wichtige Elemente ereignet während des Zeitraumes, während dessen er das Tier hielt.

b) die Gültigkeitsdauer der INK (7 Tage) der durch den vorherigen Halter gelieferten INK ist überschritten: der Versender muss basierend auf den ihm bekannten Informationen  neue INK verfassen und sich darauf basieren für den Zeitraum, während dessen das Tier in seinem Besitz war.

Falls dieser Zeitraum niedriger ist als der, auf den sich die Informationen beziehen (4 Monate für Krankheitsfälle, 28 Tage für den Gebrauch von Arzneimitteln) ist, der vorherige Zeitraum ist durch die vorliegende Erklärung abgedeckt (die in der Tat älter als 7 Tage alt ist) unter der Bedingung, dass der Tierhalter, welcher die neue Erklärung verfasst, das Tier direkt vom vorherigen Verfasser der INK erhalten hat. Im Falle von anderen zwischenzeitlichen Tierhaltern, muss der letztere Tierhalter den vorherigen Tierhalter für die noch nicht abgedeckten Zeiträume um Informationen bitten.

2.2 dem Tier lagen keine INK bei: der Versender muss die INK verfassen und zu diesem Zweck die vorherigen Tierhalter um die Informationen bitten oder in Ermangelung das Tier selbst während 4 Monaten halten.

Das einfachste ist, während eines komplexen Handels jede Zwischenetappe INK vorsehen.



Unsere Aufgabe ist es, dafür Sorge zu tragen, dass alle Akteure der Kette den Verbrauchern und einander bestmöglich garantieren, dass die Lebensmittel, Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse, die sie verzehren, halten oder verwenden, zuverlässig, sicher und geschützt sind, jetzt und auch in Zukunft.

Druckversion   |   Änderungsdatum 31.03.2023   |   Nach oben


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