FASNK
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
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Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen |
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Von wenigen Ausnahmen abgesehen, darf ein in Belgien innerhalb der Nahrungsmittelkette tätiger Anbieter keine Tätigkeit ausüben, ohne sich zuvor bei der FASNK registriert zu haben oder eine Genehmigung beziehungsweise Zulassung vonseiten der FASNK erhalten zu haben.
In Abhängigkeit von dem Risiko, das mit der Tätigkeit einhergeht, ist entweder eine Zulassung, eine Genehmigung oder eine Registrierung erforderlich.
Eine Zulassung betrifft eine Tätigkeit, die mit einem hohen Risiko für die Lebensmittelsicherheit verbunden ist. Vor Ausstellung der Zulassung bedarf es einer administrativen Untersuchung und eines vorangehenden Besuchs.
Eine Genehmigung betrifft eine Tätigkeit, die mit einem mittleren Risiko für die Lebensmittelsicherheit verbunden ist. Vor Ausstellung der Genehmigung ist eine administrative Untersuchung erforderlich.
Eine Registrierung betrifft eine Tätigkeit, die mit einem geringen Risiko für die Lebensmittelsicherheit verbunden ist. Vor Ausstellung der Registrierung ist eine Notifizierung erforderlich.
Nachstehend finden Sie die Rechtsvorschriften bezüglich der zur Ausübung dieser Tätigkeiten zu stellenden Anträge, der Art und Weise, wie diese Anträge eingereicht werden können, sowie die mit den einzelnen Tätigkeiten einhergehenden Besonderheiten. |
Gesetzgebung und Rundschreiben |
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- Rundschreiben mit dem Titel „Circulaire concernant les écoles de boucherie (PCCB/S3/574427)“ (Rundschreiben über Fleischerschulen)
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- Rundschreiben vom 11.01.2013 (PDF) zu den von der FASNK ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen.
- Anlage 1 (PDF): Tätigkeiten, die einer Zulassung, Genehmigung oder Registrierung durch die Agentur bedürfen.
- Anlage 2 (PDF): Einrichtungen, deren Tätigkeiten einer Zulassung durch die Agentur bedürfen.
- Anlage 3 (PDF): Niederlassungen, deren Tätigkeiten einer Genehmigung durch die Agentur bedürfen.
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Registrieren und/oder seine Tätigkeiten abändern |
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Im Nachfolgenden finden Sie verschiedene Informationen, die Ihnen dabei helfen sollen, die Tätigkeiten, die ausgeübt werden und für die zuvor ein Antrag gestellt werden muss, um sie ausüben zu dürfen, zu ermitteln.
ACHTUNG: Die Stellung dieses Antrags befreit Sie nicht von anderen gesetzlichen Verpflichtungen, welche nicht in den Zuständigkeitsbereich der FASNK fallen, wie MwSt., ZDU, LSS usw. |
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- Tätigkeitenliste FASNK
Diese Liste enthält verschiedene Details zu den FASNK-Tätigkeiten, Beschreibungen sowie die dazugehörigen Codes (PL: Ort - AC: Tätigkeit - PR: Erzeugnis), die auf dem Antragsformular zu vermerken sind. Durch das Filtern anhand von Schlüsselbegriffen können Sie sich einen Überblick über die möglichen Tätigkeiten, die Sie suchen, verschaffen.
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- Tätigkeitsblätter
In den Tätigkeitsblättern finden Sie für jede Tätigkeit eine detaillierte Beschreibung und eine Definition sowie die dazugehörigen Informationen (Code, Sektor, obligatorische und implizite Tätigkeiten, sektorielles Handbuch, für den Antrag notwendige Dokumente usw.).
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- Bedingungen für eine Zulassung oder Genehmigung
Auf der folgenden Internetseite finden Sie eine Übersicht über die zusätzlichen Informationen, die einem Antrag im Falle von Tätigkeiten, die einer Zulassung oder einer Genehmigung bedürfen, beigefügt werden müssen, und die tätigkeitsspezifischen gesetzlichen Bestimmungen.
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Andere administrative Schritte |
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Allgemein:
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Verkauf oder Lieferung von Lebensmitteln an den Endverbraucher (B2C):
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Unsere Aufgabe ist es, dafür Sorge zu tragen, dass alle Akteure der Kette den Verbrauchern und einander bestmöglich garantieren, dass die Lebensmittel, Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse, die sie verzehren, halten oder verwenden, zuverlässig, sicher und geschützt sind, jetzt und auch in Zukunft. .
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Druckversion | Änderungsdatum
09.03.2023
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