FASNK
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
|
Schafe und Ziegen: Mögliche Arten der Schlachtung: gewerbsmäßig, Privatperson in einem Schlachthof und Privatperson zu Hause |
Gewerbsmäßige Schlachtungen |
|
Im Allgemeinen darf die Schlachtung von Schafen und Ziegen zwecks Vermarktung ihres Fleisches nur in einem zugelassenen Schlachthof erfolgen.
Die Tierarten, die in einem Schlachthof geschlachtet werden dürfen, sind auf der Zulassung, die dem betreffenden Schlachthof vom Minister erteilt wurde, aufgeführt. Wir verweisen hierfür auf die Liste der zugelassenen Niederlassungen.
Die allgemeine Regel, gemäß derer Schafe und Ziegen zwingend in einem Schlachthof geschlachtet werden müssen, kennt jedoch einige spezifische Ausnahmen, durch die die Durchführung aller Schlachtvorgänge oder einiger von ihnen an einem anderen Ort möglich ist:
- Das Stechen und das Entbluten im Rahmen einer Notschlachtung dürfen außerhalb des Schlachthofs stattfinden;
- das Schlachten durch eine Privatperson.
|
|
Es handelt sich um die Schlachtung von Tieren, deren Fleisch ausschließlich für den Bedarf des Eigentümers und seiner Familie verwendet werden darf. Das Fleisch (oder ein Teil dieses Fleisches) darf unter keinen Umständen in Verkehr gebracht oder an Dritte abgegeben werden.
Neben der Option einer Schlachtung im Schlachthof wurde im Falle von Schafen und Ziegen auch die Möglichkeit einer Schlachtung am Wohnsitz der Privatperson vorgesehen.
In jedem Fall muss eine private Schlachtung immer Gegenstand einer vorigen Erklärung sein. |
|
|
 |
Im Schlachthof
Erfolgt die private Schlachtung in einem Schlachthof, wird die Erklärung bei der Ankunft des Tieres im Schlachthof gemacht. Die Privatperson erhält dann eine Empfangsbestätigung ihrer Erklärung. Sie ist dazu verpflichtet, diese bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr der Schlachtung folgt, aufzubewahren. Um berechtigt zu sein, eine private Schlachtung anzumelden, ist es erforderlich, sich vorab bei der Gemeinde oder dem Sitz der Lokalen Kontrolleinheit der FASNK registrieren zu lassen. Diese Registrierung muss nur ein einziges Mal erfolgen. |
|
|
 |
Zu Hause
Im Falle einer privaten Schlachtung am Wohnsitz muss die Schlachterklärung mindestens 2 vollständige Tage vor der Schlachtung bei der Gemeinde, in der der Wohnsitz des betreffenden Eigentümers liegt, erfolgen und dieser Vorgang muss vom Eigentümer persönlich vorgenommen werden. Die Privatperson erhält dann eine Empfangsbestätigung ihrer Erklärung. Sie ist dazu verpflichtet, diese bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr der Schlachtung folgt, aufzubewahren. Um berechtigt zu sein, eine private Schlachtung anzumelden, ist es erforderlich, sich vorab bei der Gemeinde oder dem Sitz der Lokalen Kontrolleinheit der FASNK registrieren zu lassen. Diese Registrierung muss nur ein einziges Mal erfolgen. |
|
|
|
Unsere Aufgabe ist es, dafür Sorge zu tragen, dass alle Akteure der Kette den Verbrauchern und einander bestmöglich garantieren, dass die Lebensmittel, Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse, die sie verzehren, halten oder verwenden, zuverlässig, sicher und geschützt sind, jetzt und auch in Zukunft. .
 |
VDruckversion | Änderungsdatum
04.04.2022
| Nach oben |
|