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Achtung : Die deutsche Fassung der Website der Föderalagentur enthält nur einen Teil der Informationen, die in der französischen oder niederländischen Fassung verfÜgbar sind.



 
 

Lockerungen für kleine Unternehmen


Bedingungen, um Lockerungen für die Eigenkontrolle zu erhalten


 

Es wird eine erste Unterscheidung gemacht zwischen :

  • Unternehmen, die direkt an den Verbraucher liefern, sie werden als B2C oder ,,business to consumer’’ bezeichnet (z.B. ein Lebensmittelhändler).
    Diese Unternehmen können Lockerungen erhalten, wenn sie mit maximal 5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) arbeiten und/oder über eine Fläche, die kleiner als 400m2 ist, verfügen;

  • Unternehmen, die an andere Unternehmen liefern (B2B oder ,,business to business.‘‘).
    Diese Unternehmen können ausschließlich Lockerungen erhalten, wenn sie mit maximal 2 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) arbeiten, egal wie groß die Fläche ist.

Es wird eine zweite Unterscheidung gemacht zwischen  :

  • den Unternehmen, die die Produkte nicht verarbeiten. Diese Unternehmen bilden ein geringeres Risiko und müssen nur die Regeln der ,,guten Hygienepraxis‘‘ (BPH) einhalten.
    Die guten Hygienepraktiken einhalten bedeutet die relativ simplen Verpflichtungen der Infrastruktur, der Verpackung, des Transportes, der Müllverwaltung, der Bekämpfung von Ungeziefer, der Reinigung, der Wasserqualität, der Wärme- und Kühlkette, der Gesundheit und der Schulung des Personals, der Körperhygiene,… einhalten.

  • Unternehmen, die etwas verarbeiten (z.B. Restaurants, Metzger, Traiteure, Bäcker, Produzenten von landwirtschaftlichen Produkten,…).
    Diese Unternehmen müssen neben den BPH, eine Anzahl von den gelockerten HACCP-Grundsätzen (Risikoanalyse der kritischen Kontrollpunkte) einhalten. Sie werden nicht dazu verpflichtet ihre eigene Gefahrenanalyse durchzuführen: sie können den Inhalt (die technischen Merkblätter) der Leitlinien, die von der Agentur gutgeheißen wurden für den Tätigkeitssektor, verwenden.
    Darüber hinaus müssen sie nur die Nicht-Konformitäten angeben und müssen die Dokumente nur 6 Monate aufbewahren nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum oder dem Verbrauchdatum oder gegebenenfalls mindestens 6 Monate.
Unsere Aufgabe ist es, die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und die Qualität unserer Nahrungsmittel zu überwachen, um die Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen zu schützen.

Druckversion   |   Änderungsdatum 14.10.2010   |   Nach oben


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