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Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
 
Berufssektoren > Tierproduktion > Tiere > Frei lebendes Wild

Frei lebendes Wild: Produktsicherheit/ Menschliche Gesundheit/ Tiergesundheit




Allgemeine Informationen
Rundschreiben / Verfahren
Transport aus dem / ins Ausland
Kundige Personen (KP)
Afrikanische Schweinepest: Rolle der KP
Trichinellose
Nützliche Links
Kontakt




Allgemeine Informationen

 

Hygiene

Wild- und Haustiere




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Rundschreiben / Verfahren

 
  • Grenzüberschreitenden Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild (PCCB/S3/TVV/1347004)
    Vorübergehend suspendiert
    Die Anwendung dieses Rundschreibens wurde am 1. November 2018 und bis auf Weiteres ausgesetzt, was den Handel mit Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden betrifft.
  • Circulaire relative à la reconnaissance réciproque de la Personne Formée (P.F.) dans le Benelux (chasse) (PCCB/S3/TVV/878741).
  • Rundschreiben über die verordnungsrechtlichen Verpflichtungen kundiger Personen im Rahmen der ersten Untersuchung von Jagdwild – Aufruf zur Wachsamkeit in Bezug auf Verletzungen, die auf die Afrikanische Schweinepest oder Tuberkulose bei frei lebendem Wild schließen lassen. (PCCB/S3/1219397) :
  • Rundschreiben über die guten Hygienepraktiken und die Rückverfolgbarkeit von Wild in Wildverarbeitungsbetrieben sowie die Tätigkeitserklärungen, die diese Niederlassungen der FASNK übermitteln müssen (PCCB/S3/1548213).



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Transport aus dem / ins Ausland

 

Afrikanische Schweinepest

Tollwut

Vogelgrippe




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Kundige Personen

 

Eine kundige Person (KP) ist ein Jäger, der eine Schulung über die Verhaltensweisen von frei lebendem Wild, die Gesundheit und Krankheiten bei frei lebendem Wild und die Hygieneregeln sowie die betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften absolviert und anschließend eine Prüfung bestanden hat (Verordnung (EG) Nr. 853/2004).

Nur eine kundige Person, die an der Jagd teilgenommen hat, darf die Pflichtuntersuchung vor Ort von erlegtem Wild durchführen und eine Erklärung ausfüllen und unterzeichnen. Diese Bescheinigung ist obligatorisch, um frei lebendes Wild, als Ganzes und nicht enthäutet, für den menschlichen Verzehr in den Verkehr zu bringen. Wildkörper dürfen nur zu einem Wildverarbeitungsbetrieb oder Privatpersonen (Endverbraucher) befördert werden. Der Jäger ist nicht berechtigt, Wildkörper an Einzelhandelsgeschäfte zu verkaufen oder abzutreten (Metzgerei, Restaurant, Partyservice, Gemeinschaftsküchen usw.). Er hat aber das Recht, das Wild ohne besondere Bedingungen für den privaten Verzehr – durch seine eigene Familie – zu verwenden. Diesbezüglich wird die Intervention einer KP ausdrücklich empfohlen, ist aber nicht verpflichtend.

Die Ausbildungseinrichtungen organisieren die Ausbildungsgänge, um Jäger zu einer KP auszubilden, zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde (FASNK). Um zu dieser Schulung zugelassen zu werden, müssen die Bewerber über einen Jagdschein verfügen, der entweder von der Wallonischen oder der Flämischen Region ausgestellt wurde. Dieser Jagdschein muss während der laufenden Jagdsaison gültig sein, in der die Prüfung abgelegt wird.

Symposien 2018 „Kundige Personen“ & Newsletter  (FR)

 

Anpassung der Registrierungsnummern der kundigen Personen

Im Rahmen der Regularisierung der Nummern von offiziellen Dokumenten wurde allen KPs eine BE-Nummer zugewiesen. Für die meisten KPs handelt es sich dabei um ihre frühere S00-Nummer, bei der S00 durch BE00 ersetzt wurde (zum Beispiel: S00191234 wurde durch BE00191234 ersetzt). Für KPs, die landwirtschaftliche Nutztiere halten, ist dies die BE-Nummer (Sanitel), die ihnen von der ARSIA zugeteilt wurde. Ab Mai 2022 muss diese neue BE-Nummer auf der Erklärung nach der ersten Untersuchung des Wildes im Anschluss an die Tötung angegeben werden.

Sollten Sie Fragen haben oder möchten Sie eine Änderung Ihrer Kontaktdaten (Telefonnummer, Adresse, E-Mail-Adresse) mitteilen, können Sie uns unter der folgenden E-Mail-Adresse kontaktieren: jacht-chasse@favv-afsca.be.




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Afrikanische Schweinepest: die Rolle der kundigen Personen

 

Die Anzahl der Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen entwickelt sich im infizierten Gebiet unseres Landes, aber bleibt bis zum heutigen Zeitpunkt im abgegrenzten Gebiet.

Angesichts dieser Krankheit, die in Sachen Tiergesundheit und wirtschaftlich eine richtige Herausforderung darstellt, ist die Zusammenarbeit aller Betroffenen unerlässlich.               

Allererst ist es erforderlich, die Kompetenzverteilung zwischen der regionalen Ebene, die für die Gesundheit der Wildbestände zuständig ist, und der föderalen Ebene, die für die Gesundheit der Zucht- und Hausschweine und für die Nahrungsmittelsicherheit zuständig ist, zu berücksichtigen.

Es ist wichtig, die folgenden Maßnahmen zu treffen, um die Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest zu verhindern.

1. Auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet 

Beim Auffinden eines kranken Wildschweins oder eines Wildschweinkadavers ist es von äußerster Wichtigkeit, es/ihn nicht zu berühren und unverzüglich die gemeinschaftlichen Behörden zu benachrichtigen:

Spezialisierte Teams sind verantwortlich für die Beseitigung des Kadavers, die Desinfektion der Zone und die Durchführung der Analysen.

2. In der infizierten Zone 

Das regionale Jagdverbot sowie das Wildfütterungsverbot und das allgemeine Zirkulationsverbot in den Wäldern einhalten (http://www.wallonie.be/fr/actualites/mesures-de-lutte-contre-la-peste-porcine-africaine).

3. Außerhalb der infizierten Zone

Wenn Ihnen als kundige Person im Rahmen der Jagd Wildschweine für die erste Untersuchung vorgelegt werden, möchte die Agentur, dass Sie besonders wachsam sind. Im Allgemeinen weisen die infizierten Tiere einen guten Allgemeinzustand auf. In manchen Fällen weisen sie keine Anzeichen auf. In anderen Fällen weisen sie Verletzungen auf, die auf die Afrikanische Schweinepest hinweisen, d.h.:

  • Hämatome um die Ohren, die Schnauze oder generalisiert (Nieren, Muskeln, Haut...),
  • Blutungen der Lymphknoten, vergrößerte Milz,
  • überschüssige Flüssigkeiten in der Brust- und Bauchhöhle.

Beim Auffinden eines Wildschweins mit Anzeichen, die auf die Afrikanische Schweinepest hindeuten könnten: Informieren Sie sofort die gemeinschaftlichen Behörden (Nummern oben erwähnt), versetzen Sie die Karkasse (einschließlich der Eingeweide) nicht und befolgen Sie die Instruktionen, die Ihnen von den zuständigen Behörden erteilt werden.

Selbstverständlich müssen die verschärften Biosicherheitsbestimmungen eingehalten werden.  Sie können diese Maßnahmen und andere Informationen auf der neuen Website der Agentur zurückfinden, über den Link: http://www.favv-afsca.be/asp/.




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Trichinellose

 

Trichinellose:

Wildschweine (und Schweine) können mit Trichinella, einem mikroskopisch kleinen Parasiten, infiziert sein. Wenn man rohes, unzureichend erhitztes oder unzureichend eingefrorenes Fleisch eines infizierten Wildschweins verzehrt, kann man an Trichinellose erkranken. Die Trichinella-Larven befinden sich wie Zysten in den Muskelzellen des Wildschweins. In der sauren Umgebung des Magens werden die Larven freigesetzt. Danach dringen sie durch die Wand des Dünndarms, wo sie sich zu erwachsenen Würmern weiterentwickeln. Die dadurch ausgelöste Reizung und Entzündung kann Übelkeit, Bauchkrämpfe und Durchfall verursachen. Die weiblichen Würmer produzieren nach fünf Tagen neue Larven, die über das Lymph- und Blutgefäßsystem durch den Körper migrieren. Dies kann zu Fieber, Nachtschwitzen, Muskelschmerzen, Schwellungen rund um die Augen und Müdigkeit führen. Die Larven kapseln sich ein und bilden eine Zyste in Muskelzellen (Herz, Muskeln usw.).

Die Beschwerden können wochen- bis monatelang dauern und reichen von leicht bis sehr stark, abhängig von der Menge aufgenommener Larven. Einige Menschen, die mit Trichinella infiziert sind, werden nichts davon merken, bei anderen kann eine Infektion bleibende Beschwerden (z. B. Nervenstörungen) und Schmerzen verursachen und sogar zum Tode führen.

Warum muss man sich der Gefahr einer Trichinellose-Infektion bewusst sein und wie kann man sie vermeiden?

Man kann Trichinellose bekommen, wenn man rohes, unzureichend erhitztes oder unzureichend eingefrorenes Fleisch von Wildschweinen verzehrt, das mit eingekapselten Trichinella-Larven infiziert ist. Das war unter anderem 2014 in Belgien der Fall. Tiere, die mit diesem Parasiten infiziert sind, sehen nicht krank aus, können aber Verhaltensänderungen aufweisen, etwa eine verminderte Aktivität. Die Parasiten sind nicht mit bloßem Auge sichtbar.

Es reicht nicht aus, das Fleisch zu räuchern, einzufrieren oder zu pökeln, um alle Trichinella-Arten zu töten. Deshalb ist es sehr wichtig, dass das Fleisch ausreichend bis in den Kern erhitzt (Kerntemperatur über 70 °C) und/oder ausreichend lang eingefroren wird (10 Tage bei Temperaturen -23 °C oder 20 Tage bei Temperaturen unter - 15°C).

Probenahme vor der Trichinenuntersuchung:

Obwohl es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, beispielsweise wenn das Fleisch vom Jäger selbst und seiner Familie verzehrt wird, wird die Durchführung der Trichinenuntersuchung von der FASNK ausdrücklich empfohlen.

Wenn das Wildschwein für Endverbraucher bestimmt ist, ist die KP verpflichtet, vor der Trichinenuntersuchung Proben zu entnehmen, diese an ein Labor zu schicken und dem Endverbraucher den Untersuchungsbefund mitzuteilen.

Für jedes Wildschwein muss eine Probe zusammengestellt werden, die aus 3 Muskelgewebeproben (Muskelfleisch aus dem Vorderlauf, der Zunge und dem Zwerchfell) besteht und insgesamt mindestens 100 g pro Tier wiegt. Diese Menge mag umfangreich erscheinen, ist aber unerlässlich, um bei Zweifeln oder einer Gegenbegutachtung über ausreichend Material zur etwaigen Durchführung einer zweiten Analyse zu verfügen.

Alle 3 Proben eines Wildschweins werden in einem wasserdichten Kunststoffbeutel verpackt (Probenahme-Sets sind bei den Jagdverbänden erhältlich), mit der Nummer der ausgefüllten Erklärung versehen und von der KP unterzeichnet. Diese Handlungen müssen so oft wiederholt werden, wie es für Endverbraucher bestimmte Wildschweine gibt. Die Proben können bei Raumtemperatur aufbewahrt werden, wenn sie an das Labor übermittelt und innerhalb kurzer Zeit (innerhalb von 2 Tagen) analysiert werden. Es ist dennoch auch im Falle eines kurzen Zeitraums vorzuziehen, sie gekühlt aufzubewahren. Bei einem Aufbewahrungszeitraum von 1 bis 3 Wochen vor der Analyse müssen die Muskelgewebeproben bei + 4°C gekühlt gelagert werden. Bei einer Aufbewahrungsdauer von mehr als 3 Wochen vor der Analyse müssen die Muskelgewebeproben bei -20 °C eingefroren werden. Die eingefrorenen Proben müssen bei der Ankunft im Labor noch eingefroren sein, da die DNA der Trichinella-Larven durch das Einfrieren und Auftauen zerstört wird und eine Identifizierung der Art demzufolge unmöglich wird.

Die Proben werden an ein von der FASNK bezeichnetes, zugelassenes Labor gesendet, um die Trichinenuntersuchung durchzuführen.




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Unsere Aufgabe ist es, dafür Sorge zu tragen, dass alle Akteure der Kette den Verbrauchern und einander bestmöglich garantieren, dass die Lebensmittel, Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse, die sie verzehren, halten oder verwenden, zuverlässig, sicher und geschützt sind, jetzt und auch in Zukunft. .

Druckversion   |   Änderungsdatum 16.05.2022    |   Nach oben
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